Es kommt darauf an: Damit Sie als Vermieter einen bisher nicht geltend gemachten Teuerungsausgleich bei der kommenden Mietzinserhöhung verlangen können, müssen Sie in den vergangenen Mietzinserhöhungen jeweils einen sogenannten Vorbehalt notiert haben.

Dieser muss klar festhalten, inwiefern Sie die Möglichkeiten zur Mietzinsanpassung nicht ausgeschöpft haben. Er muss als Frankenbetrag oder Prozentzahl zum Mietzins im Vertrag genannt sein. Diese gesetzliche Regelung dient der Transparenz. Die Mieter sollen genau wissen, mit welchen Erhöhungen sie rechnen müssen.

Sofern Sie also in der Vergangenheit bei den Mietzinserhöhungen keinen solchen Vorbehalt angebracht haben, können Sie nur noch rückwirkend auf die letzte Mietzinserhöhung den Teuerungsausgleich verlangen. Besteht jedoch ein Vorbehalt, dann können Sie die Teuerung voll und ganz aufschlagen.

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Wenn der Vermieter den Mietvertrag einseitig ändert, müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden. Beobachter-Abonnenten erhalten mit der Checkliste «Diese Punkte sollten Vermieter bei Vertragsänderungen beachten» einen ausführlichen Überblick, damit Mieter Formfehler nicht anfechten können.

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