Ja, Sie haben völlig recht. Wenn Sie einen Arbeitstag krank sind oder Ferien machen, müssen Ihnen natürlich die ganzen 8,5 Stunden angerechnet werden. Die Methode, Absenzen auf eine Fünftagewoche umzurechnen, funktioniert nur dann problemlos, wenn Sie eine ganze Woche abwesend sind, weil dann die Rechnung wieder aufgeht.

Mit dem von Ihnen beschriebenen Problem werden wir im Beobachter-Beratungszentrum immer wieder konfrontiert. Offenbar sind in vielen Firmen Computerprogramme im Einsatz, die so rechnen, wie Sie es schildern. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Berechnungsweise unsinnig und vor allem rechtlich nicht korrekt ist.

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Wenn Sie wegen Ferienbezugs oder Krankheit nicht arbeiten, haben Sie laut Gesetz in dieser Zeit «den darauf entfallenden Lohn» zugut. Das heisst, der Arbeitgeber muss Ihnen genau den gleichen Lohn bezahlen, wie wenn Sie gearbeitet hätten. Selbstverständlich ist auch die entsprechende Arbeitszeit gutzuschreiben. Wenn Sie nun Dienstag bis Freitag jeweils 8,5 Stunden arbeiten, muss Ihnen an solchen Tagen – auch wenn Sie krank oder ferienabwesend sind – genau diese Anzahl Stunden gutgeschrieben und bezahlt werden. Arbeitsunfähigkeit oder Ferien dürfen nie dazu führen, dass Minusstunden entstehen, die anschliessend nachgearbeitet werden müssen.

Feiertage sind gleich zu behandeln

Das Gleiche gilt übrigens auch für Feiertage. Fallen sie auf einen Arbeitstag, hat auch ein Teilzeitbeschäftigter einen vollen freien Tag zugut, wobei genau die Stunden bezahlt und gutgeschrieben werden, die er normalerweise gearbeitet hätte. Fällt der Feiertag hingegen auf einen Wochentag, an dem er üblicherweise frei hat, tangiert dies das Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitgeber muss weder etwas bezahlen noch einen Ersatzfeiertag gewähren.

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