Es kommt auf die Umstände an. Das Gesetz schreibt vor: Wer aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, dem darf nach Ablauf der Probezeit während einer gewissen Zeit nicht ordentlich gekündigt werden. Ordentlich heisst: unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Ordentlich kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn Sie nach der Operation wieder arbeitsfähig sind oder die Kündigungssperrfrist abgelaufen ist (siehe Sperrfristen).

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Anders sieht es bei einer fristlosen Kündigung aus. Sie beendet das Arbeitsverhältnis per sofort und kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Falls ein Vorfall so gravierend war, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und einem Angestellten zerstört ist, muss eine fristlose Entlassung auch möglich sein, wenn jemand krankgeschrieben ist.

Der Grund ist entscheidend

Sie können sich wehren, wenn der wichtige Grund fehlt. Etwa wenn Ihnen nur fristlos gekündigt wurde, weil Sie zurzeit krankgeschrieben sind.

Falls Sie zu Unrecht fristlos entlassen wurden, sollten Sie umgehend schriftlich protestieren. Abonnentinnen und Abonnenten des Beobachters können hierzu einen Protestbrief gegen die fristlose Entlassung herunterladen.

Wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich ist, bleibt der Weg ans Gericht.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist zuerst ein Schlichtungsverfahren obligatorisch. Fordern können Sie den Lohn für die Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.

Rechtsratgeber
Fallbeispiele zur Kündigungsfrist

Wurde Ihnen gekündigt und Sie wurden daraufhin krank? Um die gesetzlichen Regelungen über die Kündigungsfristen besser zu verstehen, können Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten weitere Fallbeispiele zur Verlängerung der Kündigungsfrist bei Arbeitsunfähigkeit nachlesen.

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