Ich habe beim Vorstellungsgespräch gelogen – darf man mir kündigen?
Sparen Sie Geld, Zeit und Nerven. Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» zeigt, wie. Diesmal: Wie Sie gegen eine ungerechtfertigte Entlassung vorgehen.
Veröffentlicht am 21. Mai 2025 - 17:47 Uhr
Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.
Zum Beispiel, wenn Sie im Bewerbungsgespräch gelogen haben und nun deshalb die Kündigung erhalten.
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Mir wurde fristlos gekündigt, weil ich im Vorstellungsgespräch gelogen habe. Ist das erlaubt?
Es kommt darauf an, worüber man gelogen hat.
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Ich habe über meine Familienpläne gelogen.
Das ist eine erlaubte Notlüge.
Immerhin darf der potenzielle Chef dazu keine Fragen im Gespräch stellen. Tut er es trotzdem, provoziert er, dass die Bewerberin flunkert.
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Was kann ich jetzt tun?
Wer eine fristlose Kündigung erhält, weil die erlaubte Lüge aufgeflogen ist, sollte sofort schriftlich protestieren.
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Und wenn das nichts nützt?
Dann kann und sollte man klagen. Die Kündigung kann man nicht rückgängig machen, aber den Lohn für die Kündigungsfrist und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen rausholen.
Zuerst reicht man ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ein. Die Adresse findet man unter Zivilgerichte.ch. Streitet man um weniger als 30’000 Franken, ist das Verfahren kostenlos.
⎯ 5 ⎯
Wir konnten uns nicht einigen. Und jetzt?
Findet man vor der Schlichtungsstelle keine Lösung, erhält man eine Klagebewilligung. Damit kann man innerhalb von drei Monaten beim Gericht klagen. Auch hier ist das Verfahren bei einem Streitwert unter 30’000 Franken kostenlos.
Entsprechende Links, Formulare und eine Checkliste gibt es hier.
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