Die Fragen zur Zeiterfassung bei Teilzeitanstellung sind juristisch nicht geklärt. Das Beobachter-Beratungszentrum teilt aber Ihre Meinung. Wenn Sie einen Arbeitstag krank sind, sollten Ihnen die ganzen 8,5 Stunden angerechnet werden.

Die Methode, Absenzen auf eine Fünftagewoche umzurechnen, funktioniert nur dann problemlos, wenn Sie eine ganze Woche abwesend sind, weil dann die Rechnung wieder aufgeht.

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Mit dem von Ihnen beschriebenen Problem werden wir im Beobachter-Beratungszentrum immer wieder konfrontiert. Offenbar sind in vielen Firmen Computerprogramme im Einsatz, die so rechnen, wie Sie es schildern. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Berechnungsweise für Teilzeitangestellte nachteilig sein kann und deshalb umstritten ist.

Wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten, haben Sie laut Gesetz in dieser Zeit «den darauf entfallenden Lohn» zugut. Das heisst, der Arbeitgeber muss Ihnen grundsätzlich den gleichen Lohn bezahlen, wie wenn Sie gearbeitet hätten (je nach Arbeitsvertrag allenfalls nur 80 Prozent, wenn Sie dafür durch eine Krankentaggeldversicherung länger abgesichert sind).

Dies bedeutet unserer Ansicht nach auch, dass Ihnen die ausgefallene Arbeitszeit voll gutzuschreiben ist. Wenn Sie also von Dienstag bis Freitag jeweils 8,5 Stunden arbeiten, sollte Ihnen folglich an solchen Tagen – auch wenn Sie krank sind – genau diese Anzahl Stunden gutgeschrieben und bezahlt werden.

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Arbeitsunfähigkeit sollte nicht dazu führen, dass Minusstunden entstehen, die anschliessend nachgearbeitet werden müssen. Das verletzt sonst nach Meinung des Beobachters auch den Grundsatz, dass Krankheitsabsenzen während einer beschränkten Dauer zu entschädigen sind. 

Feiertage sind gleich zu behandeln

Das Gleiche gilt gemäss der Auffassung des Beboachter-Beratungszentrums übrigens auch für Feiertage: Fallen sie auf einen Arbeitstag, hat auch ein Teilzeitbeschäftigter einen vollen freien Tag zugut, wobei genau die Stunden bezahlt und gutgeschrieben werden sollten, die er normalerweise gearbeitet hätte.

Fällt der Feiertag hingegen auf einen Wochentag, an dem er üblicherweise freihat, tangiert dies das Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitgeber muss weder etwas bezahlen noch einen Ersatzfeiertag gewähren.

Unterschiedliche Meinungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil A-1607/2014 vom 29. September 2014 im Fall eines öffentlich-rechtlich Angestellten anders entschieden.

Es war der Auffassung, dass es sich übers Jahr hinweg in der Regel ausgleiche, wenn den Teilzeitbeschäftigten dafür auch an Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen, die reduzierte Sollzeit gutgeschrieben wird, obschon sie gar nicht hätten arbeiten müssen. Die durchschnittlich knapp 5 Stunden im Jahr, die der Betroffene bei dieser Berechnungsweise schlechter fuhr, könne er gut übers Jahr verteilt nachholen.

Dass dies für Teilzeitangestellte mit Betreuungsaufgaben (oder vielleicht einer zweiten Arbeitsstelle) ein Problem darstellen könnte, liess das Gericht nicht gelten, weil die Stunden hier nicht unmittelbar aufgeholt werden mussten.

Die Richter sahen diese Berechnungsweise sogar als gerechter an, da alle Teilzeitangestellten mit dem gleichen Pensum unabhängig von den gewählten Arbeitstagen die gleiche jährliche Sollzeit leisten müssten.

Anders als bei den Feiertagen beurteilten die Richter in diesem Entscheid den Fall von Krankheitsabsenzen. Hier teilten sie die Meinung des Beobachters, dass bei Krankheit die volle Arbeitszeit gutzuschreiben sei. Die Richter argumentierten: Es sei nicht praktikabel, wenn Teilzeitangestellte sich auch an arbeitsfreien Tagen «hypothetisch» krankmelden müssten.

Ein klärender Bundesgerichtsentscheid für privatrechtlich Angestellte fehlt bisher.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals Mitte April 2010 veröffentlicht.

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