Es ist ein Ritual, das ich so ernst nehme wie Weihnachten: Einmal im Jahr schnüren meine Jugendfreundin und ich die Wanderschuhe für ein gemeinsames Wochenende. Die Rollen sind perfekt verteilt. Sie plant die Route bis ins kleinste Detail, ich dackle voller Dankbarkeit hinterher und staune verlässlich: «Oh! Ah!»

Diesmal hatten wir uns drei Tage im Unterengadin vorgenommen. Leider war das Bergabenteuer zu Ende, bevor es angefangen hatte. Irgendwo auf dem Flüelapass wurde meiner Freundin flau im Magen. Eine Magen-Darm-Grippe traf sie mit voller Wucht und allen Scheusslichkeiten, die man weder beim Aufstieg noch im Massenschlag gebrauchen kann.

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300 Franken für nichts?

Wir riefen sofort bei den SAC-Hütten an. Doch wer weniger als 48 Stunden vor Anreise absagt und nicht erscheint, gilt als No-Show und zahlt den vollen Betrag. Die Hüttenwarte fühlten zwar mit uns, schickten die Rechnung aber umgehend hinterher. Schliesslich lassen sich die Schlafplätze so kurzfristig kaum neu vermieten.

Weil an eine Heimreise mit Rumpelmagen nicht zu denken war, retteten wir uns ins nächste Hotel. Endabrechnung unseres Ausflugs: knapp 500 Franken. Mehr als die Hälfte davon für Hüttenbetten, die wir nur von Fotos kennen.

Was gilt rechtlich als Reise?

Pech gehabt? «Überhaupt nicht», sagt Julia Gubler, Rechtsexpertin beim Beratungszentrum des Beobachters. «Wer richtig versichert ist, muss auf den Stornogebühren nicht sitzenbleiben.»

Zuständig ist die Reiseversicherung. Viele denken dabei an Flugtickets oder ausländische Airbnb-Unterkünfte, nicht aber an SAC-Hütten oder Schweizer Hotels. Ein Irrtum: «Sobald Sie eine Unterkunft buchen – und sei es für eine einzige Nacht vor der eigenen Haustür –, ist das schon eine Reise im Sinne der Versicherung.» Wenn man wegen akuter Krankheit nicht anreisen kann, greift der Versicherungsschutz.

Mehr gute Tipps. Weniger Ärger.

Was lohnt sich wirklich? Wo können Sie sparen? «Alles im Griff» liefert Ihnen jeden Mittwoch die Antworten – mit praktischen Konsumtipps, Tests und Ratgebern vom Beobachter.


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Drei Ratschläge für den Ernstfall

  • Arztzeugnis besorgen: Viele Versicherungen verlangen einen Beleg; kontaktieren Sie deshalb Ihre Hausärztin. Atteste werden oft auch rückwirkend ausgestellt.
  • Gspäändli erkrankt? AVB checken! Nicht nur die eigene Erkrankung zählt. «In den allgemeinen Versicherungsbedingungen steht oft, dass die Versicherung auch zahlt, wenn die Reisebegleitung ernsthaft erkrankt», sagt Gubler. Je nach Umfang der Versicherung ist sogar die Hotelnacht gedeckt.
  • Kreditkarte prüfen: Sie besitzen keine separate Reiseversicherung? Bei Kreditkarten ist ein Annullierungsschutz oft inklusive, sofern Sie die Reise damit bezahlt haben. Die Leistungen sind aber sehr unterschiedlich.

Das Geld für verpasste Hüttennächte ist also nicht unbedingt verloren, diese Erfahrung haben wir am Ende auch gemacht. Die Versicherung meiner Freundin reagierte innerhalb weniger Stunden und übernahm die Kosten vollständig.

Falls Ihre Verdauung vor dem nächsten Abenteuer ebenfalls streikt: Boxenstopp im Hotel einlegen, am Folgetag im Schneckentempo heimfahren, Versicherung kontaktieren. So schmerzt am Ende zwar der Bauch – aber immerhin nicht das Portemonnaie.