Ein Chauffeur hatte es gut mit seinem Arbeitgeber. Die beiden Männer verband eine private Freundschaft. Sie assen zum Beispiel auch ausserhalb der Arbeitszeit gemeinsam zu Abend. Doch dann blieb plötzlich der Lohn aus.

Der Fahrer wartete monatelang auf sein Geld. Er wollte seinen Freund nicht sofort rechtlich belangen. Diese Nachsicht kostete ihn am Ende viel Geld.

Nachdem der heute 58-Jährige mehrere Monate keinen Lohn bekommen hatte, kündigte er Ende Juni 2022. Auf sein Gehalt wartete er weiterhin vergebens. Im September 2023 ging die Firma in Konkurs. Der Chauffeur stellte darauf ein Gesuch für eine Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Diese springt ein, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Aber nur, wenn Angestellte zuvor alles unternommen haben, um selbst den offenen Lohn einzutreiben – und zwar «konsequent und kontinuierlich». Und das ist das Problem.

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Pflicht verletzt

Die Versicherung sagt, der Chauffeur habe seine «Pflicht zur Schadenminderung nicht erfüllt». Und weist das Gesuch ab.

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Dagegen erhob der Mann Einsprache beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Gleich nach Ende seiner Anstellung, im Juli 2022, habe er seinen ehemaligen Chef mehrmals angerufen und den offenen Lohn verlangt. Im August 2022 habe er einen Brief geschrieben. Als kein Geld kam, schaltete der Chauffeur seine Rechtsschutzversicherung ein – innert eines Monats. Nicht sofort, aber einigermassen zeitnah, fand das Gericht. Im Oktober schrieb er nochmals einen Brief und forderte über 25’000 Franken, zahlbar bis zum 2. November 2022.

Alles zu langsam

Andererseits: Der Chauffeur hatte erst im Januar 2023 ein Schlichtungsgesuch eingereicht und erst im Juni 2023 eine Klage beim Arbeitsgericht. Das dauerte aus Sicht des Gerichts zu lange: Fünf Monate von der ersten schriftlichen Mahnung im August 2022 bis zum Schlichtungsgesuch im Januar 2023 – da könne man nicht sagen, er habe alles unternommen, um an sein Geld zu kommen. Der Chauffeur hätte schon im Oktober rechtliche Schritte einleiten müssen, zum Beispiel eine Betreibung. Schliesslich habe der Chef nie Anstalten gemacht, auch nur einen Teil zu bezahlen.

Der Chauffeur zog das Urteil weiter vor Bundesgericht. Und machte geltend: Die Vorinstanz habe die Freundschaft zwischen ihm und dem ehemaligen Chef nicht berücksichtigt – zu Unrecht. Nur aus diesem Grund habe er keine Betreibung eingeleitet. Die Freundschaft habe erst im April 2023 geendet, sie hätten zuvor sogar gemeinsam mit ihren Ehefrauen zu Abend gegessen.

Freundschaft? Nicht relevant

Nicht relevant, sagt das höchste Gericht: Wegen der Freundschaft hätte der Mann die rechtlichen Schritte nicht hinauszögern dürfen. Auch wenn es aus «persönlicher Sicht» verständlich sei. «Arbeitnehmer haben sich gegenüber Arbeitgebern stets so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe», heisst es im Urteil. Darum sei es nicht erlaubt, länger untätig zu sein.

Die Arbeitslosenkasse habe das Verhalten des Angestellten zu Recht als grobe Missachtung der Schadenminderungspflicht eingestuft. Das Gericht weist die Beschwerde ab.

Insolvenzentschädigung: Das müssen Angestellte wissen
  • Angestellte müssen alles tun, um selbst das Geld zu bekommen. Dazu gehört, die Betreibung einzuleiten und im Konkurs der Firma die Ansprüche anzumelden – sprich beim Konkursamt am Firmensitz.
  • Die Insolvenzentschädigung müssen sie innert 60 Tagen nach Konkurseröffnung oder Pfändungsvollzug beantragen. Danach verfällt der Anspruch.
  • Das ist gedeckt: Die Entschädigung umfasst die offenen Löhne für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung (maximal 12’350 Franken pro Monat, Stand 2025). Ausnahmsweise sind auch Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung gedeckt. Aber nur, wenn man nichts vom Konkurs wissen konnte.
  • Zuständig ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Ort des Firmensitzes. Meistens gibt es ein Formular dafür.