Dezember 2024, in der Nähe des Greifensees. Sina Jost bekocht Gäste. Gerade als sie das Züri-Geschnetzelte in eine Schale füllt, knallt es laut. Es ist mit einem Schlag dunkel. Beissender Rauch macht sich breit. 

Die Gruppe schafft es zwar, das Licht wieder anzumachen. Doch Herd und Backofen bleiben kalt. Sina Jost, die eigentlich anders heisst, kann den Gästen gerade noch etwas Warmes auftischen. Dass sie danach länger nicht kochen kann, ahnt sie noch nicht.

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Mietrecht
Mietrecht

Jost meldet den Defekt der Verwaltung. Die will die Geräte ersetzen, doch das werde erst in drei Wochen möglich sein. Jost meldet sich beim Beobachter: Hat sie in dieser Zeit eine Mietzinsreduktion zugut? Ja, meint die Beraterin. Mindestens zehn Prozent sollten drinliegen.

Doch die Verwaltung sperrt sich. Jost hakt nach, da bietet man ihr fünf Prozent an – in Form von Gutscheinen. Sie ruft nochmals beim Beratungszentrum an: Nein, sie muss keine Gutscheine akzeptieren. Und kann Ersatz für die auswärtige Verpflegung verlangen.

Doch davon will die Verwaltung nichts wissen. Jost lässt sich nochmals beraten und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Und siehe da: Plötzlich ist die Verwaltung bereit, die Miete um zehn Prozent zu reduzieren und zusätzlich 130 Franken für Auslagen zu übernehmen. Sina Jost ist einverstanden – und die Sache endlich abgeschlossen.

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Laut Art. 256 OR ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäss gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie im Merkblatt «Rechte des Mieters bei Mängeln», wie sie sich wehren können, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt.

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