Jan Schneider * hat eine Hecke, die er pflegt, und einen Nachbarn, der ihm das Leben schwer macht. Dessen jüngster Streich: Er stutzte die Hecke Garten Mit der Schere auf Nachbars Hecke los? – nun sieht sie aus wie ein gerupftes Huhn. Jan Schneider stellt den Nachbarn zur Rede. Der bestreitet nicht, dass er zur Schere gegriffen hat, behauptet aber plötzlich, die Hecke gehöre ihm, denn sie stehe voll und ganz auf seinem Grundstück. Als Schneider das Gegenteil beweisen will, stellt er fest, dass ein Grenzstein fehlt.

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Schneider will die Sache ein für alle Mal geklärt haben. Er geht zur Polizei und stellt Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Einige Wochen später erhält er eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren werde eingestellt – mit der Begründung, die Hecke stehe im Miteigentum der beiden Grundeigentümer.

Das ist Sachbeschädigung

Verwundert fragt Schneider beim Beobachter-Beratungszentrum nach und erfährt, dass die Begründung nicht überzeugt: Auch ein Miteigentümer begeht Sachbeschädigung, wenn er das gemeinsame Objekt ohne Einwilligung des anderen lädiert. Für eine gerichtliche Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung empfiehlt ihm das Beobachter-Beratungszentrum, eine Anwältin oder einen Anwalt von GetYourLawyer beizuziehen.

* Name geändert

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Quelle: Beobachter Bewegtbild