Zwar gilt in einigen Kantonen aufgrund der anhaltenden Hitzeperiode ein Feuer- und Feuerwerksverbot . Trotzdem dürfte einen Tag nach dem 1. August in den Medien wieder zu lesen sein, wie sich Feiernde durch Feuerwerkskörper teils schwere Brandverletzungen zugezogen haben. In den meisten Fällen sind eine unsachgemässe Handhabung und ein zu sorgloser Umgang mit Raketen, Vulkanen und Knallern die Ursache. Feuerwerkskörper, die im Detailhandel in den Verkauf gelangen, müssen gestützt auf die Sprengstoffgesetzgebung mit einer Gebrauchsanweisung (Verhaltens- und Sicherheitshinweise) ausgestattet sein. Es gibt kein ungefährliches Feuerwerk.
Wer ein grösseres Feuerwerk zünden will, muss zudem vorgängig einen eintägigen Kurs (bei gewerbsmässiger Ausübung ungefähr drei Tage) besuchen und danach eine Prüfung bestehen. Die Ausweispflicht gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie 4, die sogenannten «Töpfe».
Die Beratungsstelle für Unfall- und Brandverhütung (BfU) empfiehlt für ein unfallfreies Feuerwerks-Vergnügen folgende Sicherheitsvorkehrungen:
- Informieren Sie sich beim Kauf über die Handhabung und lesen Sie die Gebrauchsanweisung.
- Bei Waldbrandgefahr müssen Sie sich an das Feuerverbot halten und allenfalls ganz auf Feuerwerke verzichten.
- Halten Sie kleine Kinder von Feuerwerkskörpern fern. Beaufsichtigen Sie grosse Kinder und lehren Sie sie einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk.
- Zünden Sie Feuerwerk nie inmitten von Menschenansammlungen.
- Halten Sie zu Gebäuden, zu landwirtschaftlichen Feldern sowie zu Wäldern einen Abstand von 40 bis 200 Metern. Beachten Sie zudem die Anordnungen der Behörden bezüglich der Waldbrandgefahr in Ihrer Region.
- Basteln Sie keine Eigenkreationen. Das Verbinden von mehreren Feuerwerkskörpern kann zu gefährlichen Situationen führen.
- Starten Sie Raketen nur aus fest verankerten Flaschen oder Rohren.
- In der Nähe von Feuerwerk gilt striktes Rauchverbot.
- Nähern Sie sich Blindgängern erst nach ungefähr 15 Minuten: Sie könnten doch noch explodieren, weshalb Sie auf keinen Fall versuchen sollten, nicht Abgebranntes nochmals zu entzünden.
- Bringen Sie defekte Feuerwerkskörper dem Verkäufer zurück. Defekte und nicht vollständig abgebrannte Feuerwerkskörper gehören nicht in den Abfall.
- Bedenken Sie beim Abbrennen von Feuerwerk, dass nicht alle Nachbarn Freude daran haben . Respektieren Sie ältere Leute, Familien mit Kleinkindern und Haustieren.
- Um das eigene Haus vor Irrläufern zu schützen, sind Türen, Fenster und Dachluken zu schliessen sowie Sonnenstoren einzuziehen.
- Und: Halten Sie immer einen Eimer Wasser bereit, um Feuer schnell zu löschen oder Verbrennungen zu kühlen.
Leserfrage: Für den 1. August möchte ich Feuerwerk in Deutschland besorgen, weil dort die Auswahl grösser ist, der Preis kleiner. Darf ich das?
Antwort von Julia Gubler, Beobachter-Expertin im Fachbereich Konsum:
Ja – aber nur, wenn die Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Zudem dürfen pro Person nicht mehr als 2,5 Kilogramm eingeführt werden. Sonst braucht es eine Bewilligung des Bundesamts für Polizei. Kinder unter zwölf Jahren dürfen kein Feuerwerk einführen. Zudem darf man keine sogenannten bodenknallenden Feuerwerkskörper wie Knallteufel, Chinaböller oder Ladycracker mit über die Grenze nehmen.
Wer illegales Feuerwerk einführt, kann wegen Zuwiderhandlung gegen das Sprengstoffgesetz angezeigt und gebüsst werden. Die Ware wird vom Zoll beschlagnahmt.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie die Obergrenze von 2,5 Kilo einhalten oder ob die Knaller erlaubt sind: Am besten deklarieren Sie die Ware einfach unaufgefordert beim Zoll. Überzählige oder verbotene Artikel müssen Sie dann zwar dort lassen, aber Sie werden nicht bestraft.
Der Lärm von Feuerwerken löst bei vielen Tieren Angst und Panik aus. Sie verkriechen sich, wimmern, jaulen oder erleiden im Extremfall gar einen Herzstillstand. Das Hörvermögen der meisten Tiere ist sehr viel empfindlicher als das des Menschen. Die Knallerei bedeutet daher für viele Tiere eine Tortur, derer sich die Menschen oft gar nicht bewusst sind.
Wie Sie beim Feiern auf Haus- und Wildtiere Rücksicht nehmen und Gefahren minimieren können, erfahren Sie unter www.tierschutz.com.
Die Karte des Bafu zeigt die aktuelle Gefahr durch Waldbrände in den einzelnen Kantonen und welche Verhaltensempfehlungen beim Zünden von Feuerwerkskörpern gelten.
Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn ein Feuerwerkskörper bei einer anderen Person einen Schaden verursacht? Zahlt die Versicherung einen Sengschaden? Welche nachbarschaftlichen Regeln gelten beim Feiern und Grillieren? Guider gibt Beobachter-Abonnenten Antworten auf diese und andere Rechtsfragen zum 1. August.
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2 Kommentare
Es ist unverständlich, dass es noch immer kein VERBOT von Feuerwerk gibt, welches Lärm produziert! Es gilt immer noch die Devise in der Schweiz: Profit um jeden Preis! Dass dies eine absolute Zumutung, da Tortur/Stress/Angst seit vielen Jahren bedeutet, für: sämtliche Tiere, Babies, Kleinkinder, junge und alte Menschen, Menschen mit Demenz, Menschen mit verschiedenen Erkrankungen, ist Bundesrat, ParlamentariernInnen, Regierungsleute schweizweit egal!
Knalliges, lärmiges "Feuerwerk, soll endlich schweizweit verboten werden! Aus Rücksicht den Menschen gegenüber, welche sich bei diesem Lärm ängstigen (Säuglinge, Kleinkinder, Menschen mit Demenz, mit geistiger und Hör-Einschränkung)! Nicht zu vergessen, alle Wild-, Haus- Zirkus-, Zoo- und Wildtiere!