Auf der Anklagebank neben seiner Anwältin sitzt Manuel Stutz*. Er wirkt entspannt, während er sich anhört, was ihm die Gegenseite vorwirft. Ab und zu schüttelt er den Kopf und lässt den Blick aus dem Fenster über das Glarner Bergpanorama schweifen. Bei einem in seinen Ohren besonders unsinnigen Vorwurf stöhnt er genervt auf. Seine Anwältin weist ihn zurecht. 

Die Anklägerin und Zielscheibe seiner Wut sitzt zwischen ihrem Anwalt und dessen Mitarbeiterin auf der anderen Seite des Raums. Es ist die 42-jährige Netzaktivistin Jolanda Spiess-Hegglin. Sie würdigt Stutz keines Blickes, schaut konzentriert, mit gerunzelter Stirn zu ihrem Verteidiger. Dieser liest aus einem schwarzen Bundesordner. Zu seinen Füssen liegen zwei weitere dicke Ordner. Sie sind das Ergebnis einer jahrelangen Dokumentation von Stutz’ mutmasslichen Taten. Akribisch hat ein Team um Spiess-Hegglin gesammelt, recherchiert, notiert. Heute, im Bezirksgericht Hinwil, ist Showdown. 

Manuel Stutz postete seit 2016 mit mehreren Social-Media-Accounts beleidigende Beiträge über Spiess-Hegglin, wie aus der Anklageschrift hervorgeht. Allein auf seinem persönlichen Facebook-Profil seien es in den letzten zwei Jahren 452 Beiträge gewesen. Auf weiteren, teilweise anonymen, aber ihm zuordenbaren Social-Media-Profilen soll er 1053 Postings verfasst haben. Nicht mitgezählt sind seine unzähligen Kommentare auf Profilen von Dritten und in Facebook-Gruppen. 

Beschäftigung in obsessiver Art und Weise

Oft geht es um die Zuger Landammannfeier. Laut Klage bezeichnet er sie als Lügnerin und denunziert ihren Verein Netzcourage. Er habe auch pornografische Fotomontagen mit Spiess-Hegglins Gesicht erstellt und gepostet.

«Jolanda Spiess lügt, wenn sie sagt «mutm Sexualdelikt»! Es gab kein mutm. Sexualdelikt an der Landammannfeier 2014, auch keine mögliche Schändung.»

«Ich werde im Blog ihre Lügen aufdecken um aufzuzeigen welcher Wahnsinn hinter dieser Person steckt und wie sie versucht die Staatsanwaltschaft mit Lügen einzuschleimen und wie immer das Opfer zu spielen.»

Manuel Bertschi, der Anwalt von Spiess-Hegglin, nennt das Cyberstalking. Stutz beschäftige sich «in obsessiver Art und Weise» mit seiner Mandantin, stelle ihr online nach und wende soziale und psychische Gewalt an. «Für sie bedeutet das seit über sechs Jahren Belästigung, Bedrohung und einen massiven Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. Daraus resultiert für sie eine unerträgliche Stresssituation, die ihre Integrität stark beeinträchtigt», sagt Bertschi vor Gericht.

Der 47-jährige Stutz scheint von diesen Schilderungen wenig beeindruckt. Seine Verteidigerin sagt, er habe sich lediglich an der öffentlichen Debatte beteiligt. Spiess-Hegglin sei eine Person des öffentlichen Lebens, suche regelmässig die Aufmerksamkeit der Medien. Sinn und Zweck sozialer Medien sei es, Meinungen zu teilen und mit anderen zu interagieren. Stutz mache nur von seinem Recht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch. Spiess-Hegglin müsse mit solcher Kritik umgehen können. Dass die Beiträge der anonymen Accounts auch von Stutz stammen, verneint sie.

Eine unkontrollierbare Dynamik

Cyberstalking ist kaum erforscht. Gemeint ist das übermässige Verfolgen oder Belästigen einer Person über das Internet oder das Telefon, so dass diese sich gestört oder gar bedroht fühlt. Oft spricht man von «Psychoterror». Die Besonderheit von Stalking im digitalen Raum sei, dass der Kontakt nicht persönlich, sondern indirekt über elektronische Kommunikationsmittel stattfinde, sagt Pia Altorfer von der Stiftung Opferhilfe Bern. «Dadurch ist die Hemmschwelle der stalkenden Person niedriger.»
 
Cyberstalking sei weit verbreitet und könne für die Opfer schwerwiegende Folgen haben. Altorfer spricht von Schlaf- und Konzentrationsstörungen, von einem stetigen Gefühl der Hilflosigkeit und von Angstzuständen, die auftreten können. Im schlimmsten Fall könne andauerndes Stalking gar zu Suizidversuchen führen.  

«Für die Opfer besonders belastend ist, dass sich die Belästigung im virtuellen Raum abspielt und so viele Personen gleichzeitig erreicht werden. Beispielsweise in Facebook-Gruppen», sagt Martin Steiger. Er ist Anwalt und spezialisiert auf das Recht im digitalen Raum. Für die Betroffenen werde die Situation schnell unüberschaubar. Und die Lügen, Beleidigungen, Diffamierungen im Netz würden ungehindert und rasend schnell weiterverbreitet. 

Gegen digitales Stalking vorzugehen, ist nicht einfach. Das Strafgesetzbuch kennt den Tatbestand «Stalking» nicht – geschweige denn denjenigen des «Cyberstalkings». Allerdings erfüllen einzelne Handlungen des Stalkings andere Straftatbestände. Auch auf zivilrechtlichem Weg kann gegen stalkende Personen vorgegangen werden (siehe Box).
 

Rechtslage

Anders als etwa in Deutschland existiert in der Schweiz der Straftatbestand «Stalking» nicht. Allerdings erfüllen einzelne Handlungen des Stalkings andere Straftatbestände. Zu den häufigsten gehören: 

  • Drohung (Art. 180 StGB): Dabei ist es irrelevant, ob die Tatperson ihre Drohung wahr macht oder nicht. 

  • Nötigung (Art. 181 StGB): Hier ist entscheidend, ob eine konkrete Handlung des Täters vorliegt, die das Opfer zu einer Verhaltensänderung zwingt. Beispielsweise zwingt das regelmässige Auflauern am Arbeitsweg das Opfer dazu, seinen Arbeitsweg zu ändern. 

  • Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 StGB): Hier gelten nicht nur Anrufe, in denen das Opfer bedroht wird, als Belästigung, sondern auch wiederholte Anrufe, bei denen der Täter nichts sagt.

  • Ehrverletzung (Art. 173 StGB): Beschimpfungen sind verbal, schriftlich, durch Bilder oder Gebärden möglich und werden dem Opfer gegenüber vor Drittpersonen geäussert. Ausschlaggebend dabei ist nicht das Empfinden des Opfers, sondern wie Drittpersonen die Äusserungen wahrnehmen können. 

Unabhängig davon, ob Strafanzeige erstattet wird, kann auch zivilrechtlich wegen Verletzung der Persönlichkeit geklagt werden. Die Persönlichkeit umfasst die körperliche und psychische Integrität, die Ehre, die Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf freie Entfaltung im Wirtschaftsleben. Teil des Zivilrechts ist auch das Datenschutzgesetz, hier wird eine Persönlichkeitsverletzung begangen, wenn zum Beispiel jemand persönliche Daten an Aussenstehende weitergibt. Um zivilrechtlich gegen Stalking vorzugehen, stehen verschiedene Möglichkeiten offen:

  • Mit einer Unterlassungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) soll eine drohende Persönlichkeitsverletzung verboten werden.

  • Durch eine Beseitigungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) wird beim Gericht die Beseitigung einer bestehenden Persönlichkeitsverletzung beantragt.

  • Durch eine Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) soll erreicht werden, dass das Gericht feststellt, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die weiterhin andauert.

  • Art. 28b ZGB soll Personen vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen schützen. Mit dem «Stalkingartikel», wie Art. 28b ZGB auch genannt wird, kann das Gericht bei einer Persönlichkeitsverletzung Schutzmassnahmen wie ein Annäherungsverbot, Ortsverbot, Kontaktverbot oder eine Wohnungsausweisung aussprechen.

Zurück zum Fall Manuel Stutz. Im Sommer 2021 erstattete Spiess-Hegglin aufgrund eines Facebook-Beitrags Strafanzeige.

«Es gibt 2 Varianten, 1. Spiess verliert Buch, Blick und Steuergelder, dann ist sie weg. 2. Sie gewinnt alles und es wird so lange weiter gehen, bis ein verrückter Durchdreht und….das sie selbst gefördert hätte.»

Die Kantonspolizei Zürich erliess daraufhin eine Verfügung mit einem 14-tägigen Kontakt- und Rayonverbot. Das Verbot wurde später auf die Maximaldauer von drei Monaten verlängert und bestätigte, dass Stutz Stalking im Sinne des kantonalen Gewaltschutzgesetzes betreibt. Doch im Netz nützt eine Kontaktsperre wenig. Laut Klage liess Stutz auch nach der Auflage nicht davon ab, bedrängende Beiträge zu posten. 

Darum versuchen Spiess-Hegglin und ihr Anwalt nun, Stutz auf mehreren juristischen Ebenen zu stoppen. Auf dem Strafrechtsweg hat Spiess-Hegglin ihn unter anderem wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung und verbotener Pornografie angeklagt. Gleichzeitig gehen sie auch den zivilrechtlichen Weg und klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit
 
Steiger erklärt: «Im Gegensatz zum Strafrecht kann man im Zivilrecht einer Person direkt verbieten lassen, eine Handlung weiterzuführen. Das kann auch mit einer Strafandrohung verbunden werden.» Die Zivilklage fordert, dass es Stutz für sechs Jahre verboten wird, sich über Spiess-Hegglin zu äussern. Für jeden Tag, an dem er sich dem widersetzt, soll er 1000 Franken Busse zahlen.

Das Kind beim Namen nennen

Immer wieder wollten Politikerinnen und Politiker einen separaten Stalkingartikel einführen. Doch der Bundesrat war bisher der Ansicht, dass die meisten Verhaltensweisen von stalkenden Personen bereits heute bestraft werden können und deshalb ein eigener Straftatbestand nicht nötig sei. Anwalt Steiger sieht das anders: «Präzisiert man das Gesetz, erleichtert man den Opfern, gegen eine Tat vorzugehen.» Es sei unbefriedigend, wenn die Rechtsdurchsetzung an den Betroffenen hängen bleibe. «Das ist Aufgabe des Staats.» 

2018 unternahm die Grünen-Nationalrätin Sibel Arslan einen erneuten Versuch. Sie reichte eine Kommissionsmotion ein, die verlangte, dass Stalking und damit auch Stalking im Netz ins Strafgesetzbuch aufgenommen wird. In der Praxis zeige sich, dass die Gerichte solche Taten sehr unterschiedlich handhaben, argumentiert Arslan, die selbst Juristin ist.

Ein eigener Straftatbestand habe eine abschreckende und damit auch eine präventive Wirkung. «Die Täterschaft muss wissen, dass sie etwas Illegales tut. Die Anklage muss wissen, wogegen sie klagen kann, und Polizei und Justiz müssen wissen, um welchen Straftatbestand es sich handelt. Kurz gesagt: Man muss das Kind beim Namen nennen, um Klarheit zu schaffen.» Die Rechtskommission hat die Motion überwiesen. Nun wird ein Gesetzesartikel ausgearbeitet. Nachdem das Parlament darüber befindet, kommt das Geschäft in die Vernehmlassung.

Im Zürcher Oberland verdeckt inzwischen Nebel die Sicht auf das Bergpanorama. Im Gerichtssaal herrscht dicke Luft. Die zwei Parteien liefern sich ein juristisches Pingpong, ohne wirklich vorwärtszukommen. Zu einem Urteil kommt es nicht. Die Richterin braucht mehr Zeit, um den umfassenden Katalog an Vorwürfen zu prüfen. Stutz scheint zufrieden, Spiess-Hegglin und ihr Anwalt weniger. Sie befürchten, Stutz werde weitermachen. Und erst aufhören, wenn er es finanziell so richtig zu spüren bekommt. 


*Name geändert

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