Ja, das dürfen Sie. Einsicht in die Akten gehört zum sogenannten Recht auf Anhörung und ist in der Verfassung vorgeschrieben. Sie können die Akten in den Räumlichkeiten der Behörde einsehen. Dabei dürfen Sie Notizen machen, die Dokumente fotografieren oder auf Ihre Kosten Kopien erstellen lassen.

Allgemein gilt: Alle am Verfahren beteiligten Personen haben ein Recht auf Akteneinsicht bei der Kesb, namentlich die betroffenen Kinder, die mit dem Fall beauftragten Anwälte und Anwältinnen oder die Sorgeberechtigten. Im Ausnahmefall können auch nahestehende Personen oder Dritte das Einsichtsrecht erhalten, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse am Entscheid der Behörde nachweisen können.

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Allerdings: Das Akteneinsichtsrecht kann eingeschränkt oder gar verweigert werden, wenn ihm überwiegende Interessen entgegenstehen. Als solche gelten eine laufende Untersuchung, ein zuwiderlaufender Verfahrenszweck, überwiegende private Geheimhaltungsinteressen (Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie Geschäfts-, Bank- und Berufsgeheimnisse) oder der Schutz von Zeugen und privaten Informationsquellen. Dazu können die Interessen der betroffenen Person selbst kommen, wenn es darum geht, sie zu schützen.

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Die Behörde kann Passagen einschwärzen

Grundsätzlich soll die Akteneinsicht aber höchstens eingeschränkt und nicht ganz verweigert werden. Die einsichtsberechtigten Personen sollten mündlich oder schriftlich über den wesentlichen Inhalt eines Dokuments informiert werden, das nicht oder nur eingeschränkt offengelegt wird. Die Behörde kann geheim zu haltende Informationen abdecken.

Ausnahmsweise kann die anwaltliche Vertretung Einsicht in eigentlich nicht freigegebene Akten erhalten – sie wird dann verpflichtet, die Information nicht weiterzugeben. Wenn das Akteneinsichtsrecht abgelehnt oder eingeschränkt wird, kann man diesen Entscheid mit einer Beschwerde anfechten.

Wichtig: Wer eine Gefährdungsmeldung gemacht hat, hat nur dann ein Akteneinsichtsrecht, wenn er auch am Verfahren beteiligt ist.

Was darf die Kesb alles?

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Beobachter-Experte Walter Noser über die häufigsten Vorwürfe gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Aufzeichnung vom 5.5.2020).
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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Darf der Ex-Partner dem besuchsberechtigten Elternteil Vorschriften für die Besuchszeit machen? Wie legen die Behörden in der Regel das Besuchsrecht bei Klein- und Schulkindern fest? Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Besuchsrecht» Antworten dazu und erfahren, welche Probleme beim Besuchsrecht sonst noch auftreten können.