Der Veterinärdienst hat ihn schon lange im Visier: einen Mann, der zahlreiche Hunde hält. Die Behörde ist der Meinung, er halte sich nicht an die Vorgaben des Tierschutzes. 2020 eskaliert der Konflikt erstmals und landet vor dem Luzerner Kantonsgericht. Dort schliessen der Mann und der Veterinärdienst eine Vereinbarung: Dem Mann wird teilweise verboten, Hunde zu halten und zu betreuen – er akzeptiert dies. Ausgenommen sind elf Hunde, die namentlich aufgeführt werden. Das Gericht hält alles in einem Urteil fest.

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Doch der Mann hält sich nicht daran, wie der Veterinärdienst feststellt: 2021 und 2022 hält er mehr Hunde als erlaubt. Der Mann verlangt, dass das teilweise Tierhalteverbot aufgehoben wird und ihm bewilligt wird, gewerbsmässig Hunde zu züchten und zu betreuen. Nein, verfügt der Veterinärdienst und ordnet an, dass die abgemachten Massnahmen weiterhin gelten. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid.

Sechs Hunde und fünf Welpen zu viel

Der Mann hält sich weiterhin nicht an die Vereinbarung. Als der Veterinärdienst ihn im Sommer 2024 unangemeldet kontrolliert, hat er sechs Hunde und fünf Welpen zu viel. Die Behörde nimmt ihm die Tiere weg. Und stellt tierschutzrechtliche Mängel fest.

Es folgt ein Verwaltungsverfahren. Darin muss der Mann zwar keine Gerichtskosten tragen, aber er bekommt auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Doch er brauche einen, sagt der Hundehalter. Und verweist auf die Bundesverfassung. Darin steht, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch «auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist». Auch im kantonalen Prozessrecht ist dieses Recht verankert.

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Keine komplexen Rechtsfragen

Das Kantonsgericht lehnt die Beschwerde des Hundehalters ab. Begründung: Ein Anwalt sei nicht notwendig. Das Verfahren werfe keine komplexen rechtlichen Fragen auf, sondern die tatsächlichen Umstände seien entscheidend. Und die muss das Gericht von Amtes wegen klären. Damit sei die Waffengleichheit zwischen dem Hundehalter und dem Veterinärdienst gewährleistet.

In der Zwischenzeit verfügt der Veterinärdienst: Der Mann darf mit seinen Hunden nicht züchten und muss nicht kastrierte Hündinnen und Rüden separieren. Der Mann wehrt sich dagegen vor Kantonsgericht und verlangt nochmals einen unentgeltlichen Anwalt. Das Gericht lehnt den Antrag wieder ab.

Der Mann nimmt einen Anwalt und geht vor Bundesgericht. Doch auch das höchste Gericht will ihm keinen Anwalt bezahlen: Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass es keinen Anwalt brauche.