Bundesgericht trennt Hund und Herrchen
Er hat niemanden gebissen, er ist gut erzogen. Doch weil er aussieht wie ein Kampfhund, darf ein Hund nicht bei seinem Herrchen im Kanton Zürich bleiben. Das Bundesgericht hat nun ein Machtwort gesprochen.

Veröffentlicht am 7. Januar 2026 - 07:47 Uhr

Weil ein Hund optisch ins Raster verbotener Rassen fällt, muss er den Kanton verlassen (Symbolbild).
Es ist der Albtraum von jedem Tierhalter: Die Behörden klingeln und sagen, dass das geliebte Familienmitglied weg muss. Nicht, weil etwas passiert ist, sondern wegen des Aussehens. Genau das ist Ludwig Siegrist – der Name ist geändert – passiert.
Seit über fünf Jahren kämpft er um seinen Hund Balou – der Name ist ebenfalls geändert –, einen Rüden, den er als Welpen in Deutschland gekauft hatte. Jetzt ist der Kampf verloren. Das Bundesgericht hat entschieden: Balou muss weg. Oder sein Herrchen zieht mit ihm um.
Der Verdacht der Polizei
Alles begann im Mai 2020. Siegrist war mit seinem gut einjährigen Hund in Zürich unterwegs, als er kontrolliert wurde. Den Polizisten fiel die äussere Erscheinung des Tieres auf. Ihr Verdacht: Das ist kein harmloser Mischling, sondern ein Hund der «Rassetypenliste II» – im Volksmund Kampfhund genannt.
Die Zürcher Rassetypenliste II
Für Siegrist war das unverständlich. In der nationalen Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz, «Amicus», war Balou als Mischling aus Bulldogge und Alpenländischer Dachsbracke eingetragen – was erlaubt wäre.
Das Auge des Amtstierarztes entscheidet
Das Veterinäramt ordnete eine Phänotypisierung, also das Erkennen und Beschreiben des äusseren Erscheinungsbildes, an. Ein Amtstierarzt vermass und begutachtete Balou. Sein Urteil: Der Hund ist ein «bullartiger Terrier», genauer eine Kreuzung mit American Staffordshire Terrier.
Erwerb und Haltung solcher Hunde sind im Kanton Zürich verboten. Das Veterinäramt verfügte die Beschlagnahmung, sollte der Hund nicht innert 30 Tagen den Kanton verlassen. In anderen Kantonen wie beispielsweise Bern, St. Gallen und Zug sind diese Rassen erlaubt.
Hundegesetz schlägt persönliche Freiheit
Siegrist wehrte sich durch alle Instanzen bis nach Lausanne. Er legte ein Privatgutachten vor, das eine Einkreuzung verbotener Rassen als unwahrscheinlich einstufte, und argumentierte, sein Hund sei friedlich und bestens sozialisiert. Vor allem aber berief er sich auf die Bundesverfassung: Die Wegnahme des Hundes verletze seine persönliche Freiheit.
Das Bundesgericht zeigte in seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 zwar Verständnis. Die Richter bestätigten: Die Beziehung zu einem Haustier kann unter den Schutz der persönlichen Freiheit fallen. Jemanden zur Trennung vom Tier zu zwingen, ist ein schwerer Eingriff. Doch dann folgte das Aber: Das öffentliche Sicherheitsinteresse wiegt schwerer.
Finden Sie den Entscheid des Bundesgerichts okay? Falls ja, warum – falls nein, was muss sich Ihrer Meinung nach ändern? Verraten Sie es uns in den Kommentaren.
Für Siegrist bleibt nur noch der Umzug oder die Abgabe des Tiers. Das Gericht hält fest: Es ist zumutbar, dass der Halter den Wohnsitz wechselt oder den Hund in einem anderen Kanton platziert. Eine Gnadenfrist von 30 Tagen bleibt ihm für diese schmerzhafte Entscheidung.
- Bundesgerichtsurteil: 2C_436/2023
- Kanton Zürich: Verbotene Hunderassen
- Vier Pfoten: In welchem Kanton sind welche Hunderassen erlaubt? (Stand Juli 2025)





