Das Guthaben steht Ihren Kindern zu, aber Ihre Partnerin ist automatisch mitbeteiligt, wenn im Todesfall eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie bestritten die Hälfte oder mehr der Lebenskosten Ihrer Partnerin.
  • Sie lebten in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Tod ununterbrochen mit der Partnerin im Konkubinat.
  • Ihre Partnerin muss nach Ihrem Tod für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist nichts zu machen. Andernfalls könnten Sie sogar bestimmen, dass die Partnerin das gesamte Guthaben erhalten soll. Dafür genügt eine schriftliche Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung.

Aber Achtung: Die Kinder können verlangen, dass die ausbezahlte Summe für die Berechnung ihrer Pflichtteile berücksichtigt wird. Deckt Ihr Nachlass die Pflichtteile der Kinder nicht vollständig ab, müsste Ihre Partnerin das Fehlende aus dem Vorsorgeguthaben an die Kinder abgeben.

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