Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des AHV-Rentenalters nur dann automatisch, wenn dies im Arbeitsvertrag so festgehalten ist. Sonst läuft der Vertrag weiter.
Die meisten schriftlichen Arbeitsverträge enthalten keine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des AHV-Rentenalters endet. In diesem Fall braucht es eine Kündigung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen (Aufhebungsvereinbarung).
Solange eine Kündigung oder Vereinbarung nicht erfolgt ist, müssen die Arbeitnehmer weiterarbeiten, und der Arbeitgeber schuldet ihnen den vereinbarten Lohn. Das Erreichen des AHV-Rentenalters bewirkt also nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses; es ist kein gesetzlicher Beendigungsgrund.
In der Schweiz können Arbeitsverträge beiderseitig zu jeder Zeit aufgelöst werden. Einen Grund für die Kündigung braucht es nicht, doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Abonnenten erfahren, welche das sind, ob sie rechtlich gesehen unter Kündigungsschutz stehen und wie sie mittels einer Briefvorlage schriftlich gegen eine fristlose Entlassung protestieren können.