Das müssen Sie über die Invalidenrente wissen
Die Invalidenrente soll Menschen unterstützen, die ihren Beruf nicht mehr oder nur teilweise ausüben können. 17 Fragen und Antworten rund um die IV.
aktualisiert am 25. Oktober 2023 - 08:15 Uhr durch Irene Rohrbach
1. Wer erhält Leistungen der Invalidenversicherung?
Jeder, der in der Schweiz wohnt oder arbeitet – egal ob Schweizer oder Ausländer – ist obligatorisch bei der IV versichert, genau wie bei der AHV . Allerdings gilt grundsätzlich: Nur wer mindestens drei Beitragsjahre aufweisen kann, hat Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente. Für andere Leistungen (z.B. berufliche Eingliederungsmassnahmen) genügen auch zwölf Monate.
2. Wie berechnet sich die Höhe der IV-Rente?
Die Höhe der IV-Rente hängt von drei Kriterien ab:
- I. IV-Grad: Ihre Rente ist zunächst nach Ihrem Invaliditätsgrad abgestuft. Die Rentenhöhe ist immer ein prozentualer Anteil einer ganzen Rente, die tiefste Rente beträgt 25 % einer vollen Rente. Dabei gilt:
- Invaliditätsgrad 40 % = 25 %-Rente
- Invaliditätsgrad zwischen 41 % und 49 %: Die Rente steigt jeweils um 2,5 % (z.B. IV-Grad 41 % = 27,5 %-Rente, IV-Grad 49 % = 47,5 %-Rente)
- Invaliditätsgrad 50 % = 50 %-Rente
- Invaliditätsgrad zwischen 51 % und 69 %: die Rente steigt jeweils um 1 % (z.B. IV-Grad 61 % = 61 %-Rente, IV-Grad 69 % = 69 %-Rente)
- Invaliditätsgrad 70 % = 100 %-Rente
- (Hier finden Sie eine detaillierte Aufstellung und ein Beispiel)
Das neue Rentensystem wird auf alle Neurenten angewendet. Bei über 55-jährigen Rentenbezügern wird bei einer Rentenrevision das alte System beibehalten. Bei jungen Erwachsenen unter 30 Jahren wird das neue System spätestens nach zehn Jahren eingeführt, also bis spätestens 2023. Bei allen anderen wird grundsätzlich das neue Rentensystem angewendet, sobald sich bei einer Revision der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert.
- II. Beitragsdauer: Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag muss jeder – egal ob erwerbstätig oder nicht (siehe Frage 8) – IV-Beiträge leisten. Für Erwerbstätige gilt das schon ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Die entscheidende Frage ist aber, ob Sie seit Ihrem 20. Geburtstag lückenlos Beiträge eingezahlt haben. Falls nicht, entstehen Beitragslücken und eine tiefere Rente droht. Allerdings prüft die IV in solchen Fällen noch mögliche Beitragszahlungen ab dem 17. Geburtstag, die spätere Lücken ausgleichen können.
- III. Beitragshöhe: Von der Höhe Ihres sogenannten versicherten Verdienstes hängt die Höhe Ihrer ausgezahlten Rente ab. Der versicherte Verdienst ist – vereinfacht gesagt – der Lohn, von dem IV-Beiträge abgezogen werden.
Je nach Höhe Ihres versicherten Verdienstes beträgt eine ganze Rente (ohne Beitragslücken) im Monat zwischen 1225 und 2450 Franken. Eine 50 %-Rente liegt zwischen 613 und 1225 Franken und für eine 25 %-Rente werden noch 307 bis 613 Franken ausgezahlt.
Wie berechnet sich der IV-Grad?
Ein Beispiel: Ein 58-jähriger Pilot verdient 190'000 Franken pro Jahr. Aufgrund chronischer Rückenbeschwerden ist es ihm nicht mehr möglich, seinen Beruf als Pilot auszuüben. Trotzdem kann er weiterhin arbeiten, indem er angehende Piloten schult. Allerdings sinkt sein Einkommen dadurch auf 90'000 Franken pro Jahr. Eine Umschulung auf einen ganz anderen Berufszweig kommt aufgrund des Alters nicht mehr in Frage.
Die IV vergleicht nun sein mögliches Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen (190'000 Franken) mit jenem, welches er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielen kann (90'000 Franken). Der Pilot erleidet durch seine Rückenschmerzen also eine Einkommenseinbusse von knapp 53 Prozent, was gleichzeitig seinem IV-Grad entspricht. Somit erhält er nach dem heutigen stufenlosen Rentensystem eine 53 %-Rente.
3. Wer kann den IV-Antrag stellen?
Sie selber können den Antrag bei Ihrer kantonalen IV-Stelle einreichen. Allerdings ist auch Ihr Arbeitgeber , Ihre Krankenkasse, ein Familienmitglied oder eine andere Person, die Sie regelmässig unterstützt, dazu berechtigt. Jedoch geschieht dies nur sehr selten und ist nur möglich, wenn die Aktenlage sehr eindeutig ist.
4. Der Arzt bezweifelt, dass ich arbeitsfähig bin. Habe ich jetzt Anspruch auf eine Rente?
Ganz so einfach ist es nicht. Die IV prüft genau, ob eine IV-Rente gerechtfertigt ist oder nicht. Dazu gibt sie entweder ein Gutachten in Auftrag , holt bei den behandelnden Fachärzten und beim regionalärztlichen Dienst Berichte ein oder entscheidet anhand von vorhandenen Arztberichten sowie Berichten von Arbeitgebern und Therapeuten. Die IV darf Entscheide rein nach Aktenlage treffen, ohne den Versicherten auch nur einmal zu Gesicht zu bekommen. Dies geschieht jedoch nur sehr selten und ist nur möglich, wenn die Aktenlage sehr eindeutig ist.
5. Wann ist eine Anmeldung bei der IV sinnvoll?
Melden Sie sich lieber früher als später an. Falls Sie längerfristig ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, wird Ihr Krankentaggeld- oder Unfallversicherer Sie spätestens nach sechs Monaten auffordern, sich bei der IV anzumelden. Oft bitten diese Sie aber auch schon nach 30 Tagen, sich bei der IV für Abklärungen zur Durchführung von Frühinterventionen zu melden. Das ist jedoch nur eine «provisorische» Anmeldung. Die IV prüft dann Frühinterventionen und oder empfiehlt eine definitive Anmeldung.
Eine frühe IV-Anmeldung ist sinnvoll, auch wenn eine dauerhafte Invalidität noch gar nicht sicher ist. Denken Sie daran: Mit der Anmeldung startet ein langwieriges Abklärungsverfahren, welches Zeit beansprucht.
6. Wann bekomme ich nach der IV-Anmeldung meine erste Rente?
Schwierig zu sagen. Sicher ist: Nach der IV-Anmeldung dauert es mindestens sechs Monate, bis Sie die erste Rente erhalten. Zudem muss Ihre Arbeitsunfähigkeit mindestens ein ganzes Jahr angedauert und im Durchschnitt mindestens 40 % betragen haben. Allerdings zeigt die Praxis, dass IV-Verfahren mehrere Jahre dauern können und damit auch die Auszahlung der ersten Rente. Immerhin gilt: Egal wie lange das Verfahren dauert, die Rente wird (bei positivem Bescheid) rückwirkend ab sechs Monate nach Antragstellung und nach Ablauf der Wartezeit ausgezahlt.
7. Darf ich als IV-Rentenbezüger nebenbei noch arbeiten?
Auf jeden Fall. Es ist sogar Sinn und Zweck der IV, dass Sie weiterarbeiten. Das neue, stufenlose Rentensystem soll Rentner dazu motivieren, eine Teilzeittätigkeit auszuüben. Die Höhe der IV-Rente wird eben danach bestimmt, ob und wie viel Arbeit Ihnen trotz Invalidität zugemutet werden kann. Selbst eine 100 %-Rente schliesst ein eigenes Einkommen nicht aus, da diese bereits ab einem IV-Grad von 70 Prozent gezahlt wird. Ob Sie noch ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften dürfen und wenn ja, bei welcher Tätigkeit und in welcher Höhe, steht in Ihrer Rentenverfügung.
8. Ich musste meinen Teilzeitjob aufgeben und bekomme neu eine ganze IV-Rente. Muss ich jetzt trotzdem AHV-Beiträge bezahlen?
Ja, grundsätzlich bleiben Sie bis zur Pensionierung beitragspflichtig, wenn Sie nicht mehr arbeiten. Darum müssen Sie auch als IV-Bezügerin weiterhin AHV-Beiträge leisten.
Als IV-Rentnerin unterstehen Sie den Beitragsregeln für Nichterwerbstätige. Wenn Sie nebst Ihrer ganzen IV-Rente kein weiteres Erwerbseinkommen erzielen und Sie weniger als 340’000 Franken Vermögen haben, beträgt der Mindestbetrag an die AHV 514 Franken (Stand: 2023) im Jahr. Wenden Sie sich direkt an die zuständige kantonale AHV-Ausgleichskasse und melden Sie sich als Nichterwerbstätige an.
Falls Sie verheiratet sind , müssen Sie unter Umständen keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn Ihr Ehepartner den sogenannten doppelten Mindestbeitrag leistet. Dazu muss er erwerbstätig sein und mindestens 1028 Franken AHV-Beiträge pro Jahr bezahlen.
9. Was passiert mit meinem Privatvermögen, wenn ich eine IV-Rente beziehe?
Nichts. Die IV-Rente wird unabhängig vom Vermögen ausgezahlt.
10. Neben der Rente: Welche anderen Leistungen bietet die IV?
Vor allem sogenannte Eingliederungsmassnahmen. Bevor eine Rente ausbezahlt wird, prüft die IV, ob der Versicherte auf andere Art und Weise unterstützt werden kann. Beispielsweise durch Umschulungskurse oder Hilfsmittel wie Hörgeräte. Ziel dabei ist die soziale und berufliche Integration des IV-Versicherten . Zudem gibt es die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag, die behinderte Menschen finanziell unterstützen, wenn sie in bestimmten Bereichen auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sind.
11. Kann mir die IV eine Therapie vorschreiben, ohne deren Kosten zu übernehmen?
Ja. Um IV-Leistungen zu beziehen, kann die IV von Ihnen verlangen, sich einer Therapie zu unterziehen, wenn diese dabei hilft, Ihre Gesundheit zu stabilisieren oder zu verbessern. Ziel ist es, Sie besser sozial und beruflich integrieren zu können. Allerdings muss die Therapie für Sie zweckmässig, verhältnismässig und zumutbar sein. Allgemein gilt: Die IV kann Sie nicht zur Durchführung einer Therapie zwingen. Sie kann allerdings die Leistungen kürzen oder verweigern, wenn Sie die vorgeschlagene Behandlung ablehnen. Jedoch muss sie vorgängig ein sogenanntes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen.
12. Bin ich weiterhin bei der IV versichert, wenn ich ins Ausland ziehe?
Hier kann es kompliziert werden. Viele Fragen sind in Staatsverträgen und bilateralen Abkommen mit der EU/EFTA über die Personenfreizügigkeit geregelt. Allgemein kann man aber festhalten:
- Schickt Ihr Arbeitgeber Sie temporär ins Ausland, sind Sie in der Regel vorerst weiter versichert.
- Wenn Sie ins EU/EFTA-Ausland ziehen und bei einer ansässigen Firma arbeiten, sind Sie im jeweiligen Sozialversicherungssystem versichert.
- Wenn Sie ausserhalb der EU/EFTA wohnen und arbeiten, können Sie sich freiwillig bei der AHV/IV versichern.
13. Was passiert mit meiner IV-Rente, wenn ich ins Ausland ziehe?
In den meisten Fällen bleibt Ihr Rentenanspruch bestehen.
Übrigens ändert sich bei einem Wegzug ins Ausland nichts an der regelmässigen Überprüfung Ihres Rentenanspruches. Dabei werden keine Unterschiede gemacht, ob der IV-Bezüger in der Schweiz oder im Ausland lebt.
14. Informiert die Invalidenversicherung meine Pensionskasse über den Anspruch auf eine Rente?
Grundsätzlich schon. Sie müssen bei der IV-Anmeldung Ihre Pensionskasse angeben. Die Invalidenversicherung schickt dann alle relevanten Entscheide in Kopie auch an Ihre Vorsorgeeinrichtung. Diese ist übrigens dazu berechtigt, gegen wichtige Entscheide der Invalidenversicherung einen Einwand oder eine Beschwerde beim Gericht einzulegen. Wenn die Pensionskasse dies nicht tut, muss sie sich an den Rentenentscheid der Invalidenversicherung halten. Es empfiehlt sich allerdings zu prüfen, ob die wichtigen Entscheide in Kopie an die Pensionskasse geschickt wurden, sonst kann es nachträglich zu bösen Überraschungen kommen.
15. Mein Antrag auf IV-Rente wurde abgelehnt, was jetzt?
Nicht aufgeben! Es lohnt sich, bei einer Absage nicht sofort einzuknicken. Sie haben nun folgende Möglichkeiten:
- 1. Schritt: Sie haben 30 Tage Zeit, Einwände vorzubringen. Diese stellen Sie schriftlich Ihrer IV-Stelle zu. Überlegen Sie sich, ob Sie sich bereits hier juristisch beraten lassen wollen. Beratungsstellen, an die Sie sich wenden können, finden Sie am Schluss.
- 2. Schritt: Wenn die IV Ihre Einwände nicht akzeptiert und eine negative Verfügung erlässt, bleibt Ihnen eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Auch hierfür haben Sie 30 Tage Zeit. Aber Achtung: Wenn Sie unterliegen, tragen Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens selbst. Diese belaufen sich auf 200 bis 1000 Franken. Spätestens jetzt empfiehlt sich eine professionelle Rechtsberatung. Laut Gesetz haben bedürftige IV-Versicherte Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand , wenn ihr Begehren nicht aussichtslos ist.
- 3. Schritt: Gibt auch das kantonale Versicherungsgericht Ihnen einen negativen Bescheid, bleibt Ihnen noch der Gang zum Bundesgericht. Auch hier fallen Gerichtskosten zwischen 200 und 1000 Franken an.
Allgemein gilt: Wenn Sie im kantonalen oder bundesgerichtlichen Verfahren verlieren, muss der IV keine Parteientschädigung bezahlt werden. Wenn Sie hingegen gewinnen und einen Anwalt engagiert haben, ist die Invalidenversicherung verpflichtet, die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wenn das Gericht sagt, dass die Sache für weitere Abklärungen an die IV zurückverwiesen wird, dann haben Sie gewonnen und müssen keine Gerichtskosten tragen.
16. Invalidenrente oder Sozialhilfe – womit fahre ich besser?
Mit der Invalidenrente. Als IV-Bezüger haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen
. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe sind klar definiert und Sie müssen sich nicht dauernd rechtfertigen.
17. Was passiert mit der IV-Rente bei der Pensionierung?
Wenn Sie das Rentenalter erreichen, endet die Auszahlung der IV-Rente und Sie erhalten fortan die AHV-Rente, wie alle anderen auch. Die AHV-Rente bleibt dabei grundsätzlich mindestens gleich hoch wie die IV-Rente (Besitzstandsregelung). Dasselbe gilt übrigens auch für die Höhe der Hilflosenentschädigung oder den Anspruch auf Hilfsmittel für den nichterwerblichen Bereich. Auch ein allfällig ausgerichteter Assistenzbeitrag bleibt für den nichterwerblichen Bereich stehen. Jedoch müssen Sie beachten, dass der Besitzstand für manche Leistungen nur gilt, solange Sie zu Hause leben.
So funktioniert das Vorsorgesystem
Hat jemand Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wird abgeklärt, zu welchem Grad der Anspruch besteht. Das IV-Verfahren ist sehr komplex und kann sich über eine längere Zeit ziehen, was viele verunsichern und frustrieren kann. Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, wie die IV vorgeht, wenn Sie sich für eine Rente anmelden und was Sie tun können, wenn Sie einen Entscheid anfechten wollen.
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11 Kommentare
Das man mit der Ausserordentliche IV Rente nicht im Ausland leben darf (nur weil man vor 21 die Rente bekommen hat) finde ich diskriminierend. Und dass obwohl es günstiger wäre da die Ergänzungsleistungen wegfallen. Es wird lieber das doppelte bezahlt und macht Leben kaputt!
Alles ist so kompliziert und unverständlich, damit ja niemand zu seinem Recht kommt, trotz Abzocke. Und ich frage mich, ob alle die Geimpften, die in 5-10 Jahren invalide werden eine Rente beziehen können? Wahrscheinlich nicht. Die Impfung ist ja sicher. Bei Pandremix ging es auch 10 Jahre bis man erkannt hatte, dass das Zeug Narkolepsie auslöst.
In der Schweiz gibt es auch die Opferhilfe, welche normalerweise unbürokratisch Soforthilfe mit einen Sozialanwalt unterstützt.
Nach einem Arbeitsunfall im Februar 2014 ist die IV bis jetzt immer noch am abklären. Dabei geht sie juristisch spitzfindig vor. Musste mir einen Anwalt nehmen, der mit einem Darlehen der Schwester bezahlt wird. Seit vier Jahren habe ich Sozialhilfe, vorher musste ich alles Vermögen, inkl Säule 3, aufbrauchen. War 8 Jahre in einem Kantonsparlament, Zivilschutz Ortschef, Junioren Trainer, etc. Heute bin ich enttäuscht von diesem Staat und seinen Institutionen
Guten Tag Herr Stich
Herrje, das hört sich gar nicht gut an und muss unglaublich frustrierend für Sie sein! In unserer Rubrik «Der Fall» berichten wir regelmässig über ähnliche Schicksale. Falls Sie Interesse an einem Austausch hätten, dürfen Sie sich gerne bei mailto://jasmi… melden.
Alles Beste,
Ihr Beobachter-Team
Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen, Herr Stich, dass Sie an Ihr wohlverdientes Recht kommen. Ich hatte ein wenig mehr Glück. Aber schon 2,5 Jahre wahren quälend. Also muss Ihre Warterei schrecklich sein. Freundliche Grüsse ‼️