Ich möchte auswandern – kann ich die EL auch im Ausland beziehen?
Ich bin AHV-Rentner und erhalte Ergänzungsleistungen (EL). Ich möchte meinen Lebensabend in Thailand verbringen. Was muss ich dabei beachten?

Veröffentlicht am 6. Mai 2026 - 08:59 Uhr

Von der Rente im Ausland träumen viele – doch muss der Traum auch ohne EL finanzierbar sein.
Da Sie Schweizer Bürger sind, wird Ihnen die AHV auch ins Ausland ausgezahlt. Ergänzungsleistungen erhalten Sie aber nur, wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind. Sie müssen also abklären, ob Sie in Thailand ausschliesslich von der AHV-Rente leben können. Es kann sein, dass für Sie eine Auswanderung ohne den finanziellen Zustupf der EL nicht möglich ist.
Unter gewissen Einschränkungen können Sie aber den Winter über in Thailand verweilen und die Ergänzungsleistungen behalten – dann nämlich, wenn Sie nie länger als 90 Tage am Stück im Ausland sind. Bei kürzeren Auslandsaufenthalten dürfen Sie mehrfach verreisen. Alles zusammengerechnet, dürfen Sie pro Kalenderjahr aber ebenfalls nicht mehr als 90 Tage im Ausland verbringen. Die Tage, an denen Sie aus der Schweiz ausreisen und wieder einreisen, zählen nicht als Auslandsaufenthalt.
Wenn Sie aber am Stück bleiben oder insgesamt im gleichen Jahr länger fortbleiben, erhalten Sie rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem Sie den 91. Tag im Ausland verbracht haben, keine EL mehr. Sobald Sie später in die Schweiz zurückkehren, lebt Ihr EL-Anspruch als Schweizer Bürger ab dem nächstfolgenden Monat wieder auf.
Keine Angst vor höherer Gewalt
In Ihrer Reiseplanung müssen Sie übrigens kein Zeitpolster einplanen für den Fall, dass Sie Ihren Aufenthalt wegen Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg oder wegen ähnlicher Fälle von höherer Gewalt unbeabsichtigt verlängern müssen. Das sind wichtige Gründe, für die eine Sonderregelung gilt.
Falls Sie deswegen nicht in die Schweiz zurückkehren können, erhalten Sie längstens während eines Jahres weiterhin Ergänzungsleistungen. Wenn Sie aber im Anschluss an eine Woche schwerer Krankheit noch eine Woche Erholungsferien anhängen, gelten wieder die oben genannten Regeln, und Sie müssen aufpassen, dass Sie die erlaubten 90 Tage nicht überschreiten.





