Ein heute 57-jähriger Solothurner verdient sein Geld als Chauffeur, oder «selbständiger Transportunternehmer». In der Steuererklärung fürs Jahr 2022 deklarierte er einen Verlust von 955 Franken, worauf das Steueramt genauer hinsah. In einer ersten Runde erhöhte es die Einkünfte aus dem selbständigen Erwerb um 5000 Franken, weil der deklarierte Umsatz «unvollständig» sei.

Dagegen erhob der Unternehmer Einsprache, worauf das Steueramt ihn aufforderte, sämtliche Buchhaltungsunterlagen seiner Firma einzureichen. Das tat er – und jetzt erhöhte das Steueramt den steuerbaren Gewinn nochmals um knapp 20’000 Franken. Der Streit endete vor Bundesgericht – mit einer klaren Schlappe für den Unternehmer. Er unterlag in allen Punkten.

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Restaurantbesuche, Autos, Brille

Aus dem Urteil geht hervor, was der findige Chauffeur alles als Geschäftsaufwand verbuchte und von den Steuern abzuziehen versuchte:

  • Häufige Café- und Restaurantbesuche in Lokalen unweit seiner Wohnung, ohne Nachweis, dass sie geschäftlich bedingt waren. Der Mann argumentierte, er habe sich dort wegen Nachtfahrten verpflegen müssen, konnte dies aber nicht belegen.
  • 6360 Franken als Büroaufwand; er hatte ein Zimmer (samt Nutzung des Badezimmers) seiner Privatwohnung mit einem Untermietvertrag an seine Einzelfirma vermietet; das Steueramt akzeptierte davon nur 2000 Franken.
  • Fünf verschiedene Fahrzeuge, obwohl er als Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz von 75’000 Franken keine Angestellten hat. Das Steueramt strich ihm einen Fiat 500 und einen Alfa Romeo Giulietta 1,4 TB aus der Geschäftsbuchhaltung, weil sie höchstwahrscheinlich überwiegend privat genutzt würden. Auch die Strassenverkehrssteuer dafür geht zu seinen Lasten.
  • Eine Reifenwuchtmaschine plus ein Diagnosegerät: Der Chauffeur konnte nicht belegen, dass er sie für die Geschäftsautos benötigte.
  • Die Kosten für eine Gleitsichtbrille; der Mann argumentierte, er sei wegen der geschäftlich bedingten Nachtfahrten auf eine Gleitsichtbrille angewiesen, damit er auch bei Lichtwechseln zwischen beleuchteten Tunneln und dunklen Strassen gut sehen könne.
  • Ein teures Mobilfunkabo; der Mann machte geltend, er sei darauf angewiesen, um mit seinen Auftraggebern ständig seinen Livestandort teilen zu können und sie auf diese Weise fortlaufend über die Position der transportierten Güter zu informieren. Das Steueramt akzeptierte nur einen Teil dieser Kosten. Er nutze das Abo auch privat und könne nicht darlegen, dass er diese Dienstleistung überhaupt anbietet und dass seine Kunden sie verlangen.
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Das Bundesgericht setzte sich teilweise detailliert mit den Argumenten des Steuerpflichtigen auseinander. So hält es bezüglich der Brille fest, für über 50-jährige Menschen sei eine Gleitsichtbrille «angesichts der Notorietät des Nachlassens der Akkommodations- und Adaptionsfähigkeit (das heisst der funktionellen Nah- und Ferneinstellung sowie der Hell-Dunkel-Anpassung) der Augen zwischen dem 40. und 50. Altersjahr als ein normaler, der allgemeinen Bequemlichkeit der Lebensführung dienender Vorgang einzustufen». Auf gut Deutsch: dass er nicht so gut sehe, sei in seinem Alter schlicht normal. Oder anders gesagt: Fast alle brauchen das irgendwann, also zählen diese Kosten zum normalen Lebensunterhalt und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. 

Damit nicht genug: Nicht nur steigt wegen des Gerichtsentscheids seine Steuerrechnung; nun kommen noch 2000 Franken Verfahrenskosten hinzu.

Tipps: Das können Selbständige abziehen

Wer selbständigerwerbend ist oder ein kleines Unternehmen betreibt, kann – unabhängig von der Rechtsform – unter Umständen Steuerabzüge machen, die Angestellten vorenthalten sind. Selbständigerwerbende können vom Bruttogewinn ihres Unternehmens grundsätzlich alle berufs- oder geschäftsmässig begründeten Kosten abziehen. Das Steuerrecht verlangt einzig, dass die Ausgaben direkt mit der Erzielung von Umsatz oder dem Betrieb des Geschäfts zusammenhängen.

Darum kann beispielsweise auch ein teurer Restaurantbesuch abzugsfähig sein – vorausgesetzt, er ist zusammen mit einer Kundin oder einem potenziellen Geschäftspartner. Möglich sind anders als bei Angestellten auch Abschreibungen (auf den Wert von Maschinen oder IT-Infrastruktur) und Rückstellungen (für drohende Risiken). Wer aber beispielsweise ein Firmenauto auch privat nutzt, muss entweder den privaten Anteil dokumentieren, weil dieser nicht abzugsfähig ist, oder einen Pauschalabzug hinnehmen. Ohne eine detaillierte, mit Belegen, Quittungen und Rechnungen untermauerte Buchhaltung führt dies oft zu Auseinandersetzungen mit dem Steueramt.