Grundsätzlich müsste ein Testament handschriftlich geschrieben oder öffentlich beurkundet werden – in der Regel bei einem Notar. Doch das ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch), das kurz vor Ausbruch der Spanischen Grippe im letzten Jahrhundert geschrieben wurde, regelt, was bei Todesgefahr, Epidemien oder Kriegsereignissen gelten soll, wenn die erwähnten Errichtungsformen nicht möglich sind: In solch ausserordentlichen Umständen kann man seinen letzten Willen vor zwei Zeugen erklären – wenn möglich mündlich, notfalls aber auch mit Zeichensprache oder anderen Gebärden.

Im ZGB steht, dass die Zeugen nicht nahe Angehörige sein dürfen. Weil Externe bei Corona-Patienten aber nicht am Krankenbett sitzen dürfen – schon gar nicht zu zweit – können somit auch Angestellte des Spitals Zeugen sein. Weil es vor 100 Jahren noch kaum Telefone gab und die Digitalisierung noch Science Fiction war, ist im ZGB nicht geregelt, ob man seinen letzten Willen auch per Video- oder Telefonkonferenz kundtun kann. Da Corona aber eine Digitalisierungswelle mit sich bringt, dürfte davon ausgegangen werden.

Sofort beim Gericht hinterlegen

«Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag in Schrift zu verfassen und von beiden Zeugen zu unterschreiben», heisst es im Gesetz. Sie muss anschliessend unverzüglich beim Gericht hinterlegt werden. Wenn der Patient nicht stirbt Testament ändern Der letzte Wille ist nicht für die Ewigkeit und wieder in der Lage ist, ein handschriftliches Testament zu verfassen, verliert die mündliche Verfügung nach 14 Tagen ihre Gültigkeit.

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Matthias Pflume, Leiter Extras
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