Da Sie und Ihre Tochter gemeinsam das Erbe Ihres verstorbenen Vaters antreten, können Sie Ihre Tochter in dieser Erbangelegenheit nicht vertreten. Es liegt eine sogenannte Interessenkollision vor. Für eine solche reicht bereits die blosse Möglichkeit, dass die Interessen Ihrer minderjährigen Tochter nicht ausreichend gewahrt werden.

Es kommt also nicht darauf an, wie fähig oder vertrauenswürdig Sie tatsächlich sind. Darum muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in diesem speziellen Fall für Ihre Tochter einen Beistand ernennen, der ihre Interessen im Nachlass wahrt.

Nur in ganz einfachen Fällen könnte die Behörde im Sinn der Verhältnismässigkeit davon absehen und die Angelegenheit durch eigenes Handeln erledigen - beispielsweise wenn das Nachlassvermögen leicht festzustellen und nicht hoch ist.

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Auch als juristischer Laie können Sie mit einem schriftlichen Beschwerdebrief beim zuständigen Gericht gegen einen Entscheid der Kesb vorgehen. Beobachter-Abonnenten erhalten mit der Mustervorlage «Beschwerde gegen Entscheid der Kesb» eine nützliche Hilfe, wie Sie das Schreiben aufsetzen können.

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