Ja, das kann passieren, wenn die verstorbene Person Ergänzungsleistungen (EL) und Zuschüsse bezogen hat.

Bei den EL ist es so, dass Sie als Erbe die bezogenen EL aus dem Nachlass zurückerstatten müssen. Aber nur wenn der Nachlass 40’000 Franken übersteigt. Alles über dieser Grenze kann zurückgefordert werden. Die Rückforderung von Zuschüssen ist dagegen kommunal geregelt.

In der Gemeinde Birsfelden BL etwa müssen Erbinnen und Erben Zusatzbeiträge aus dem Nachlass zurückerstatten, falls die Verstorbene mehr als 5000 Franken bezogen hat. Jede Gemeinde hat hier eine andere Regelung.

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Übrigens: Auch bezogene Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden. Und auch hier gelten pro Kanton unterschiedliche Regelungen. Dabei kann es sogar sein, dass eine Person, die nur aus der zweiten oder dritten Säule begünstigt wurde, Sozialhilfe zurückzahlen muss. Es ist aber auch so, dass Sie nie mehr zahlen müssen, als Sie geerbt haben.

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