Ja. Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, regelt das Gesetz die Erbfolge.

In erster Linie gilt:

  • Der Nachlass eines unverheirateten Erblassers geht an seine Nachkommen.
  • Falls er keine Nachkommen hat, erben seine Eltern.
  • Wenn diese bereits gestorben sind, geht der Nachlass an deren Nachkommen, also an die Geschwister des Verstorbenen.
  • Falls auch diese nicht mehr am Leben sind, erben die Neffen und Nichten.

Komplizierter wird es, wenn der Erblasser auch keine Erben vom Stamm der Eltern hinterlässt: Dann fällt die Erbschaft an den Stamm seiner Grosseltern. Begünstigt werden die Grossväter und Grossmütter respektive – wenn die älteste Generation bereits gestorben ist – die Tanten und Onkel oder die Cousinen und Cousins. Fehlen auch solche Angehörige, erbt schliesslich der Wohnsitzkanton.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet das: Da die Tante unverheiratet war und keine Nachkommen hatte, fällt die Erbschaft an den Stamm ihrer Eltern. Weil diese bereits verstorben sind, erben die Geschwister der Toten und somit – unter anderem – Ihre Mutter. Da auch sie verstorben ist, geht ihr Erbanteil an Sie.

In einem Testament hätte die Tante Sie theoretisch von der Erbfolge ausschliessen können, da Sie keine pflichtteilsgeschützte Erbin sind. Falls sie ein solches Dokument hinterlassen hätte, hätte dieses nach dem Tod von der zuständigen Behörde eröffnet werden müssen. Dann hätten Sie als nächste gesetzliche Erbin eine Testamentseröffnungsverfügung sowie eine Kopie des Testaments erhalten.

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Ums Erbe kümmert sich meist kein Amt

Offensichtlich ist das nicht der Fall. Demzufolge gilt die zuvor erwähnte gesetzliche Erbfolge. Dann ist es in den meisten Kantonen so, dass sich keine Behörde von Amts wegen um den Nachlass und dessen Verteilung kümmert – das ist in aller Regel Sache der Erben.

Wenn sich ein Amt meldet, ist es meist einzig die Steuerbehörde, der es darum geht, die Fälligkeit von Erbschaftssteuern abzuklären oder unversteuertes Vermögen aufzudecken.

Die Banken sind üblicherweise sehr vorsichtig, wenn eine Kontoinhaberin stirbt. Sie sperren deren Konto und verlangen eine Erbbescheinigung. Nur wenn alle darin aufgeführten Erben zustimmen, kann über das Geld verfügt werden.

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