Das Altersguthaben in der Pensionskasse (PK) ist für viele der grösste Vermögenswert. Wissen Sie, wie hoch Ihr eigenes ist?

Es steht im jährlichen Vorsorgeausweis. Wenn dieser kommt, sollten Sie kontrollieren, ob alles stimmt. Und zwar am besten gleich – und nicht «später mal». Denn wenn Sie einen Fehler erst Jahre später bemerken, könnte die Sache verjährt sein, wie dieser Beobachter-Fall zeigt.

Prüfen Sie diese Punkte im Vorsorgeausweis

  • Stimmen Jahreslohn und Beschäftigungsgrad?
  • Sind Ihre Spar- und Risikobeiträge genauso hoch wie Ihre tatsächlichen Lohnabzüge?
  • Entsprechen die Arbeitgeberbeiträge dem Reglement?
  • Ist ein allfälliger freiwilliger Einkauf verbucht?
  • Ist die jährliche Zinsgutschrift verbucht?
  • Ist das Altersguthaben am 1. Januar gleich wie am 31. Dezember des Vorjahres? Dazu vergleichen Sie den Vorsorgeausweis mit dem vorherigen.
  • Wenn Sie neu in der Firma sind: Entspricht die eingebrachte Freizügigkeitsleistung – also Ihr Startguthaben in der neuen PK – der Austrittsleistung der alten Kasse? Die Zahl im neuen Vorsorgeausweis ist der real vorhandene Betrag. Eine Null bedeutet, dass das Geld (noch) nicht eingegangen ist.
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Die periodischen Vorsorgeausweise zeigen, wie Ihr Altersguthaben wächst. Diese Summe gehört Ihnen persönlich und kann nicht gekürzt werden. Die prognostizierte Altersrente dagegen ist nur eine Hochrechnung und nicht verbindlich.

Die Pensionskasse muss das Geld eintreiben

Auch die Angaben zu den geleisteten Sparbeiträgen könnten im Worst Case nicht die Realität wiedergeben. Denn der Vorsorgeausweis bildet nur die reglementarisch vorgesehenen Werte ab. Ob der Arbeitgeber diese Beiträge tatsächlich überwiesen hat, steht dort nicht. Das ist aber nicht primär Ihr Problem, sondern das der PK. Denn Sie als Versicherte haben einen Anspruch gegenüber der Pensionskasse – deshalb müssen nicht Sie selbst das Geld eintreiben, sondern die Kasse.

Falls die Arbeitgeberin die Beiträge nicht zahlt, muss die PK aktiv werden, mahnen und notfalls die Betreibung einleiten. Sollte die Firma in Konkurs gegangen sein und anschliessend auch die Pensionskasse definitiv zahlungsunfähig werden – was aber so gut wie nie passiert –, dann steht der sogenannte Sicherheitsfonds BVG für die Ansprüche der Versicherten gerade.

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