Nach Artikel 149a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verjährt eine durch Verlustschein verurkundete Forderung zwar nach 20 Jahren. Danach kann sie nicht mehr betreibungsrechtlich eingefordert werden.

Dieses Gesetz ist jedoch erst seit 1997 in Kraft. Zuvor waren Verlustscheine unverjährbar. Gemäss den Übergangsbestimmungen verjähren Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, erst 20 Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes.

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Der Verlustschein gegen Ihren Freund ist also noch bis Ende 2016 gültig. Bis dahin kann er für die Forderung betrieben und – wenn er nicht bezahlt – gepfändet werden.

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