Ein neuer Entscheid des Bundesgerichts hält fest, dass in der Sozialhilfe Rückzahlungen von privaten Darlehen nicht als Einkommen gelten, sondern als Vermögen. Dadurch darf die Unterstützung nicht um die entsprechenden Beiträge gekürzt werden.

Der Artikel des Beobachters dazu wurde viel beachtet und rege diskutiert – auch in Fachkreisen. So freut sich ein Berner Sozialarbeiter darüber, dass nun ein Urteil der höchsten Instanz diesen strittigen Punkt «massgeblich regelt». Und: «Das zeigt, dass es manchmal enorm wertvoll ist, wenn Klientinnen und Klienten den Weg zum Gericht suchen.»

Partnerinhalte
 
 
 
 

Bloss: Das geschieht nur selten – die Ausnahme der Regel. Diverse Studien weisen darauf hin, dass in der Schweiz der Rechtsschutz von Sozialhilfebeziehenden erhebliche Lücken aufweist. Melanie Studer befasst sich wissenschaftlich mit der Frage, weshalb der Zugang zum Recht in diesem Bereich verstopft ist.

Melanie Studer, es ist belegt, dass Sozialhilfebeziehende selten ihre Rechte einfordern. Wie gravierend ist dieses Problem aus rechtsstaatlicher Sicht?
Bedenklich bis sehr bedenklich. Schliesslich geht es um etwas Grundlegendes: die Möglichkeit zu haben, Rechte durchzusetzen, die einem zustehen. Beim Recht auf Sozialhilfe geht es um eine sozialstaatliche Mindestabsicherung – darum, dass keine Person einer unwürdigen Existenz ausgeliefert sein darf. Wenn es ausgerechnet hier Lücken im Rechtsschutz gibt, ist das kein gutes Zeugnis für den Staat.

Zur Person

Was erschwert Armutsbetroffenen den Zugang zum Recht?
Einerseits ist das Sozialhilferecht eine komplexe Materie. Gesetze, Skos-Richtlinien und Praxishandbücher spielen kompliziert zusammen. Da ist es oft schwer, zu erkennen, ob Recht verletzt wurde oder ob die Sozialbehörde noch korrekt gehandelt hat. Hinzu kommt: Sozialhilfebeziehende stehen in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zur Behörde, die ihnen Geld zugesteht. Sich hier zur Wehr zu setzen, braucht Mut.

Welche Rolle spielt, dass in der Sozialhilfe nicht alles auf Punkt und Komma geregelt ist? Die Sozialdienste haben einigen Ermessensspielraum.
Das ist eines der grossen Spannungsfelder im Sozialhilferecht. Einerseits braucht es diese Ermessensspielräume, um den individuellen Umständen eines Falls gerecht zu werden. Anderseits ist es bei derart vielen offenen Normen umso schwieriger, rechtsungleiche oder sogar willkürliche Behandlungen überhaupt zu entdecken. Auch das trägt dazu bei, dass in der Sozialhilfe Entscheide nur zurückhaltend angefochten werden.

«Bei derart vielen offenen Normen ist es schwierig, willkürliche Behandlungen zu entdecken.»

Melanie Studer, Rechtswissenschaftlerin

Heisst das: freie Bahn für die Sozialämter?
So absolut lässt sich das natürlich nicht sagen. Aber es kommt tatsächlich eine Schwierigkeit hinzu, sobald wir auf der gerichtlichen Ebene sind: Gerichte haben gar nicht die Befugnis, Ermessensentscheide der Ämter zu überprüfen, sie dürfen nur klare Rechtsverletzungen beurteilen. Je nach Kanton ist der Beschwerdeweg unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt Kantone, in denen es keine externe Instanz – also ausserhalb des Sozialdienstes – gibt, die die Angemessenheit eines Entscheids überprüfen könnte. Das erhöht für die Betroffenen das ungute Gefühl von Machtlosigkeit.

Beratung mit Chatbot

Gemäss Ihrer aktuellen Studie bekommen in Sozialhilfefällen nur vier Prozent der Beschwerdeführer vor Bundesgericht recht. Wie wichtig sind solche Entscheide überhaupt, wenn die entscheidenden Dinge auf den unteren Ebenen passieren?
Eine berechtigte Frage. Denn es ist effektiv so: Am wichtigsten ist, dass in den unteren Instanzen alles sauber läuft, besonders auf den Sozialdiensten. Dort werden die Weichen gestellt – auch das bestätigt unsere Forschung. Trotzdem hat das Bundesgericht eine wichtige Funktion, wenn es sich zur Sozialhilfe äussert. Ein wesentlicher Beitrag der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei verfahrensrechtlichen Fragen, wenn es also darum geht, den Anspruch auf ein faires Verfahren sicherzustellen.

Haben Sie dafür ein Beispiel?
Etwa das Urteil, wonach Sozialhilfe nicht einfach eingestellt werden darf, ohne dass es eine anfechtbare Verfügung dazu gibt. Das ist ein konkreter Nutzen für einzelne Betroffene.

Trotzdem: Besonders ermutigend klingt das alles nicht. Was ist zu tun, um den Rechtsschutz in der Sozialhilfe zu verbessern?
Aufklärung über rechtliche Aspekte ist zentral: bessere und besser verfügbare Informationen. Besonders wichtig wären mehr Beratungsstellen, die wirklich ein Know-how haben im Sozialhilferecht. Grundsätzlich bin ich der Meinung, es bräuchte überall eine niederschwellige Möglichkeit, damit jemand rasch an eine unabhängige Instanz mit umfassender Prüfungsbefugnis gelangen kann. Dort müssten vielleicht auch vermehrt mündliche Verfahren geführt werden. Das wäre ein wichtiges Signal: Sozialhilfebeziehende müssen das Gefühl bekommen, dass sie als Subjekt eines staatlichen Verfahrens wirklich angehört und wahrgenommen werden.

Quellen