Ja. Wer erwerbsunfähigen und unterstützungsbedürftigen Personen finanziell unter die Arme greift, kann bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen einen Unterstützungsabzug vornehmen. Bei der Bundessteuer sind es 6800 Franken. Bei Kantons- und Gemeindesteuern sind zum Teil andere Beträge vorgesehen.

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Dabei muss die finanzielle Unterstützung mindestens so hoch sein wie der pauschale Abzug. Wer weniger an die Eltern zahlt, darf nichts abziehen – wenn Sie mehr zahlen, können Sie meist den Pauschalabzug vornehmen. Sie können nur finanzielle Leistungen verrechnen, die Zeit für Pflege nicht.

Die Abzüge werden bloss gewährt, wenn Sie die Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern durch eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Steuerausweis oder Bestätigung der Fürsorgebehörde) nachweisen – und auch die Zahlungen belegen. Für die Eltern sind die erhaltenen Unterstützungsbeiträge steuerfrei.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im März 2019 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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