Ja. Machen Sie eine Aufstellung aller Krankheitskosten, die Sie selber bezahlt haben. Dazu gehören von der Krankenkasse nicht gedeckte Medikamente, die Franchise, der Selbstbehalt und die Zahnarztkosten.

Wenn diese Gesamtsumme mehr als fünf Prozent Ihres Einkommens ausmacht, können Sie die darüber hinausgehenden Kosten abziehen. Je nach Kanton kann das aber variieren.

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Diese Kosten können Sie in jedem Fall nur geltend machen, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Deshalb fallen zum Beispiel ästhetische Korrekturen nicht darunter. Beim Zahnarzt zählt die Dentalhygiene als ärztlich verordnet und ist abziehbar, nicht aber das Bleichen der Zähne.

Das alles gilt übrigens auch, wenn Sie im Ausland zum Zahnarzt gehen; die Reise- und Hotelkosten darf man aber nicht abziehen.

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