Architekturbüro baut Stolperschwelle ins Pflegeheim
Nach einer Sanierung gibts in einem Ostschweizer Wohnheim plötzlich Schwellen zwischen Gang und Zimmern. Wer haftet für die teure Mängelbehebung? Das Bundesgericht schafft Klarheit.

Veröffentlicht am 10. September 2026 - 15:20 Uhr

Sollte allen klar sein: Schwellen gehören nicht ins Pflegeheim (Symbolbild).
Wer in einem Pflegeheim lebt oder arbeitet, weiss: Stufen und Kanten sind Gefahrenquellen. Betten oder Rollstühle müssen problemlos von den Gängen in die Zimmer rollen können. Und wenn nach einer Sanierung plötzlich eine Kante den Weg versperrt, ist das mehr als ein Schönheitsfehler.
Genau das passierte in einem Ostschweizer Wohnheim. Die Betreiberin liess das Gebäude sanieren und beauftragte ein Architekturbüro mit der Planung und Ausschreibung. Als die neuen Böden verlegt waren, folgte das böse Erwachen: Die frisch sanierten Korridore und Gemeinschaftsräume lagen rund 15 Millimeter höher als die unveränderten Böden in den Bewohnerzimmern.
Korrektur führt zu Rissen im Boden
Um die Schwellen auszugleichen, liess das Architekturbüro ohne Rücksprache eine Spachtelmasse in den Zimmern auftragen. Die Aktion ging schief: Der Untergrund war ungeeignet, die Masse wurde falsch aufgetragen und im Boden entstanden Risse. Die Behebung des Schadens kostete das Wohnheim Zehntausende Franken.
Dafür aufkommen sollte das Architekturbüro, davon wollte dieses aber nichts wissen: Es sei im Vertrag schliesslich nie ausdrücklich vereinbart worden, dass die Böden absolut niveaugleich sein müssen. Zudem erlaube die Baunorm bei hindernisfreien Bauten Absätze von bis zu 25 Millimetern.
Das Handelsgericht St. Gallen gab dem Architekturbüro recht und wies die Klage ab: Mangels ausdrücklicher Abmachung liege gar keine Vertragsverletzung vor. Weil dieses Gericht die einzige kantonale Instanz war, blieb dem Wohnheim nur der Gang vors Bundesgericht.
Bundesgericht: Schwellenlos ist eine Selbstverständlichkeit
Das Bundesgericht sieht die Sache nun klar anders und heisst die Beschwerde des Wohnheims im Urteil vom 22. Juni gut: Dass Böden in einem Pflegeheim schwellenlos sein müssen, versteht sich von selbst und muss nicht extra im Vertrag stehen.
Das Handelsgericht St. Gallen muss den Fall somit neu beurteilen und die genaue Schadenersatzsumme prüfen. Die Gerichts- und Parteikosten von insgesamt 10’000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht muss das Architekturbüro übernehmen.
- Bundesgericht: Urteil 4A_65/2026 22. Juni 2026
