Bundesgericht bremst impfkritischen Vater aus
Eine Mutter wollte ihre Tochter impfen lassen, der Vater war dagegen – obwohl das Mädchen bereits an Keuchhusten erkrankt war. Jetzt gibt das Bundesgericht der Mutter recht.

Veröffentlicht am 25. Juni 2026 - 06:00 Uhr

Kind impfen lassen oder nicht? Bei dieser Frage braucht es eine Entscheidung.
Im Idealfall ist das gemeinsame Sorgerecht eine Partnerschaft auf Augenhöhe. In der Realität sieht es aber nicht immer so rosig aus. Was passiert, wenn sich Eltern bei fundamentalen Fragen uneinig sind? Mit diesem Szenario musste sich kürzlich das Bundesgericht befassen.
Im Zentrum des Konflikts stand ein siebenjähriges Mädchen aus dem Kanton Bern. Seine Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt, die Kleine wohnt bei der Mutter. So weit, so alltäglich. Das Problem: Das Kind hat bisher keine der Basisimpfungen erhalten, da sich die Eltern in dieser Frage schlicht nicht finden konnten.
Die Mutter wollte das Mädchen gemäss den offiziellen Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Kinderärztin schützen lassen. Der Vater hingegen weigerte sich, dem vermeintlichen «Impfzwang» Folge zu leisten. Das änderte sich auch nicht, als das Kind an Keuchhusten erkrankte.
Behörde entzieht Vater die Entscheidungskompetenz
Weil die Mutter mit Argumenten nicht mehr weiterkam, schaltete sie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Biel ein. Diese fackelte nicht lange: Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 übertrug sie der Mutter die alleinige elterliche Sorge für sämtliche Impffragen.
Der Vater wollte das nicht akzeptieren. Er zog den Fall vor das Berner Obergericht und schliesslich weiter bis vor das Bundesgericht. Da argumentierte er laut Urteil in «langen Ausführungen zum Impfzwang». Dieser beschneide die Grundrechte, sei eine schwerwiegende Einschränkung und ohnehin nur für absolute Ausnahmefälle vorgesehen.
Bundesgericht rügt Verzögerungstaktik
Das Bundesgericht liess ihn jedoch abblitzen. Die Richter befanden, der Mann habe die Impfung jahrelang mit «stets neuen sachfremden Vorbehalten» verzögert. Im Urteil vom 22. Mai 2026 sind unter anderem folgende Begründungen des Vaters aufgeführt:
- Die Impfung solle erst stattfinden, wenn das Kind den deutschen Pass erhalten habe.
- Es müsse gewartet werden, bis die Dellwarzen des Mädchens abgeklungen seien.
- Keine Kombinationsimpfungen und die Impfung dürfe nur durch seinen eigenen Arzt, nicht durch die vertraute Kinderärztin erfolgen.
- Das Ganze solle ohnehin erst in ein bis zwei Jahren passieren, weil das Immunsystem der Kleinen ja «gut» sei.
Das Bundesgericht stellte klar: Grundsätzlich fällt die Impffrage in die Autonomie der Eltern. Diese könnten sich zwar auch gemeinsam gegen eine Impfung entscheiden, eine dauerhafte Pattsituation vertrage das Kindeswohl jedoch nicht. In solchen Fällen sei die Kesb zuständig, um eine Gefährdung abzuwenden. Dabei sei den offiziellen Empfehlungen des BAG zu folgen, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Für den Vater wird der rechtliche Kreuzzug nun teuer: Er muss die Gerichtskosten von 2000 Franken ganz allein tragen. Die Mutter hat ab sofort freie Hand, um ihre Tochter medizinisch abzusichern.
- Bundesgericht: Urteil 5A_435/2026 vom 22. Mai 2026




