Zwei Zimmer für sie, zwei für ihn. Jeder hat einen eigenen Fernseher, und die Fächli im Kühlschrank sind strikt aufgeteilt: So sieht die WG von Anna Zbinden mit ihrem Ex-Ehemann Fritz aus. 

Als sie sich im Sommer 2022 im Kanton St. Gallen scheiden liessen, war die Sache eigentlich klar. Im Scheidungsurteil hielten sie einvernehmlich fest: Es ist aus, niemand schuldet dem anderen Unterhalt. Sie behielt lediglich seinen Nachnamen. Getrennte Wohnungen konnten sich die beiden Sozialhilfeempfänger nicht leisten. «Deshalb machten wir aus unserer einstigen Ehewohnung einfach eine Zweck-WG», sagt Fritz Zbinden, der eigentlich anders heisst. Jeder kaufe für sich ein und wasche seine eigene Wäsche. Eine Zwecklösung, mit der beide leben konnten. 

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2024 nahm die Geschichte eine dramatische Wendung. Fritz Zbinden wurde pensioniert und bezog fortan eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Von der Sozialhilfe war er damit nicht mehr abhängig. Die Reaktion der Behörden folgte prompt. Das Sozialamt kürzte die monatliche Unterstützung für seine Ex-Ehefrau um mehr als die Hälfte – von rund 1295 Franken auf knapp 614 Franken. 

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Behörde nimmt Beziehung an 

Die Begründung: Da die beiden seit mehr als zwei Jahren unter einem Dach wohnten, würden sie in einem «stabilen Konkubinat» leben, argumentierte das Amt. Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) könne man erwarten, dass der Partner die Partnerin finanziell unterstütze. Also rechnete das Amt ihr ein fiktives Einkommen von gut 681 Franken an. Ein Betrag, der nur auf dem Papier der Behörde existierte. Nach Abzug der Miete blieben Anna Zbinden nur noch 89 Franken zum Leben. 

Sieg vor Bundesgericht

Anna Zbinden liess sich das nicht gefallen und klagte. Beim kantonalen Departement des Innern blitzte sie zwar zunächst ab. Erst in den höheren Instanzen wurde ihr Kampfgeist belohnt: Das St. Galler Verwaltungsgericht gab ihr recht, das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid. 

Das Sozialamt durfte ihr kein fiktives Einkommen anrechnen. Denn sie hat diesen Konkubinatsbeitrag von ihrem Ex-Ehemann nie erhalten und hätte ihn rechtlich auch gar nicht einfordern können. Daran ändert auch der Hinweis auf die Skos-Richtlinien nichts. Diese sind im Kanton St. Gallen nicht gesetzlich verankert und dienen nur als Orientierungshilfe. 

Das heisst: Der Konkubinatsbeitrag fliegt aus der Rechnung, und Anna Zbinden erhält das ihr zustehende Geld seit September 2024 nachbezahlt. Nun hofft das Ex-Ehepaar, dass die Behörden das Urteil rasch umsetzen.

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