Rolf Aebi ist kein Heiliger. Er ist aber auch kein Mörder, kein Vergewaltiger oder Sexualstraftäter. Aebi, der eigentlich anders heisst, ist jemand, der droht, wenn er nicht mehr weiterweiss. Der trinkt, um sich zu betäuben. Der aneckt und wenig diplomatisch ist im Umgang mit den Behörden. Kurz gesagt: ein Querulant.

Im Sommer 2019 verurteilte ihn das Bezirksgericht Winterthur zu neun Monaten Gefängnis – wegen mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln. Heute, sieben Jahre später, sitzt er noch immer in Haft. Wie kann das sein?

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Niemand will die Verantwortung übernehmen, ihn freizulassen und ein mögliches erneutes Vergehen zu riskieren.

Grund dafür ist die «kleine Verwahrung», eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Sie ermöglicht es, Personen unabhängig von ihrer Schuld jahrelang inhaftiert zu halten, wenn sie als gefährlich eingestuft werden.

Die Öffentlichkeit fordert im Strafvollzug ein Nullrisiko. Daher müssen als gefährlich eingestufte Straftäter in Haft therapiert werden. Gelingt dies nicht, bleiben sie auf unbestimmte Zeit im Gefängnis. So auch Aebi, der seine Strafe längst abgesessen hat. Niemand will die Verantwortung übernehmen, ihn freizulassen und ein mögliches erneutes Vergehen zu riskieren.

Umstrittene Gutachten

Wie bei allen solchen Massnahmen begründete auch bei Aebi ein psychiatrisches Gutachten den Entscheid der Justiz. Der Gutachter befand, es bestehe «das Risiko für Delikte», auch wenn «unter Gesamtwürdigung aller Aspekte» die Ausführungsgefahr hinsichtlich seiner Drohungen als gering einzustufen sei. Einfach gesagt: Aebis Drohungen sind häufig leere. Dennoch sah der Gutachter ein «keinesfalls geringes» Risiko für impulsive Gewaltdelikte, insbesondere bei Konflikteskalationen.

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Fachleute kritisieren zwar regelmässig solche Gutachten, da es keine verlässlichen wissenschaftlichen Daten zur Zuverlässigkeit von Gefährlichkeitsprognosen gibt. Trotzdem stützen sich Gerichte auf diese Einschätzungen, um Massnahmen anzuordnen. So auch im Fall Aebi.

Bundesgericht kritisiert Zürcher Justiz

Das geht dem Bundesgericht zu weit. Es hat kürzlich die Endlosmassnahme von Aebi gestoppt. Und kritisierte dabei das Zürcher Obergericht, weil es sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht mit den «konkreten Anlasstaten» auseinandergesetzt habe, wie es im Urteil vom 7. April 2026 heisst. Zudem habe das Obergericht weder die lange Haftdauer berücksichtigt noch genau begründet, warum es die Verwahrung «nach vollständiger Verbüssung der Strafe und ohne zeitliche Befristung der Massnahmendauer als gerechtfertigt erachtet».

Der Fall Aebi geht nun zurück an die Zürcher Justiz. Wie es weitergeht, ist unklar. Es ist selten, dass das Bundesgericht eine Endlosmassnahme stoppt. Dies ist ein Etappensieg für Aebi und für die Grundrechte in der Schweiz.