Den Kollegen ausspioniert – RAV streicht Geld für sechs Wochen
Weil ein Hauswart seinen Kollegen wiederholt anschwärzt, wird ihm gekündigt. Das RAV verhängt 32 Einstelltage – zu Recht, sagt das Bundesgericht.

Veröffentlicht am 11. August 2026 - 13:07 Uhr

Ist der Hausabwart selber schuld, dass ihm die Firma gekündigt hat?
Er ist 53 Jahre alt und arbeitet seit einem Jahr für eine Firma als Hausabwart. Mit seinem Arbeitskollegen versteht er sich ganz und gar nicht. Wie der 53-Jährige heisst, steht nicht im Urteil des Bundesgerichts – wir nennen ihn Markus Brauer.
Brauer ist überzeugt: Sein Kollege ist inkompetent. Das kann er so nicht stehen lassen und fotografiert seinen Kollegen, dokumentiert seine Arbeitsweise und berichtet immer wieder dem Chef.
Auch der Arbeitskollege beschwert sich beim Chef. Brauer sei eine «körperliche wie auch nervliche Belastung für das Team» und «unbrauchbar», schreibt er in einem Brief.
«So nicht», sagt der Chef
Der Vorgesetzte zitiert Brauer in sein Büro. Dessen Verhalten verstösst gegen die betrieblichen Regelungen, Weisungen und Erwartungen und wird nicht toleriert, so der Chef.
Davon lässt sich Brauer nicht beeindrucken und macht weiter – mindestens dreimal «meldet» er dem Chef nochmals vermeintliche Verstösse seines Arbeitskollegen. Er wird wieder ins Büro zitiert, macht aber trotzdem weiter. Daraufhin kündigt ihm die Firma ordentlich und stellt ihn per sofort frei.
Selber schuld
Brauer meldet sich arbeitslos beim RAV. Doch die Arbeitslosenkasse Baselland brummt ihm ganze 32 Einstelltage auf, sprich: rund anderthalb Monate, in denen er kein Taggeld bekommt. Begründung: Er hat die Arbeitslosigkeit selbst verursacht.
Dagegen zieht Brauer durch alle Instanzen. Die Arbeitslosenkasse lehnt seine Einsprache ab, auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft lässt ihn abblitzen.
Die Begründung des Gerichts: Brauer hat sich über längere Zeit falsch verhalten, obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, dies zu unterlassen. Er hätte wissen müssen, dass deshalb schwerwiegende Konsequenzen drohen, inklusive einer Kündigung. Es sei egal, dass der Arbeitgeber weder mit der Kündigung gedroht noch Brauer formell verwarnt habe.
Arbeitsqualität des Kollegen nicht relevant
Brauer zieht vor Bundesgericht. Sein Argument: Das Kantonsgericht hätte die Arbeitsqualität des Arbeitskollegen prüfen und dazu die eingereichten Fotos und Dokumentationen anschauen müssen.
Falsch, sagt das Bundesgericht und lehnt die Beschwerde ab. Die Arbeitsqualität des Arbeitskollegen sei nicht relevant, schreibt es. Selbst wenn der Kollege eine Pflicht verletzt hätte, würde das Brauers Fehlverhalten «weder rechtfertigen noch entschuldigen». Weil die beiden Mitarbeiter hierarchisch gleichgestellt seien. Auch sonst habe die Vorinstanz alles richtig gemacht.
- Bundesgericht, Urteil vom 8. Juli 2026: 8C_150/2026




