200’000 Franken Gewinn: So dumm dürfen Betrugsopfer sein
Ein Finanzportal, das ohne Arbeit viel Geld abwirft – da müssen die Alarmglocken nicht läuten, entscheidet das Bundesgericht.

Veröffentlicht am 22. Juli 2026 - 17:22 Uhr

Wie naiv darf man sein, wie weit einem angeblichen Finanzprofi vertrauen? Mit diesen Fragen musste sich das Bundesgericht befassen.
Andreas Manz bietet eine Finanzplattform für 40’000 Franken zum Verkauf an, mit der man angeblich grossen Gewinn machen kann. Jährlich über 200’000 Franken, mit null Aufwand. Denn das Portal arbeite selbständig. Die Käufer brauchen keine besonderen technischen Kenntnisse, steht im Inserat. Auf der Plattform könnten Kunden einen Kredit beantragen bei einer grossen Schweizer Bank. Die Bank unterstütze das Onlineportal mit ihrem Callcenter. Wie der Verkäufer heisst, steht nicht im Urteil – wir nennen ihn Andreas Manz.
Wer sich bei Manz meldet, bekommt eine E-Mail. Angeblich von einer Assistentin. Tatsächlich schreibt Manz selbst. Er arrangiert ein Treffen. Er wolle einen hohen Posten bei einer Bank übernehmen und könne das Portal nicht selbst weiterführen. Weil er enorm viel investiert habe, sei ihm die erfolgreiche Weiterführung sehr wichtig. Er legt Dokumente vor mit dem Logo der Bank, mit Aufstellungen von in Vorjahren erzielten Einnahmen.
Sieben Leute fallen rein
Sieben Leute bezahlen. Keiner fragt bei der Bank nach, alle vertrauen Andreas Manz. Sie merken nicht, dass kein funktionierendes Finanzportal existiert und auch keine Zusammenarbeit mit der Bank.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilt Manz wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise bedingt.
Goldesel gibt es nur im Märchen
Wegen Betrugs macht sich schuldig, wer andere täuscht und ihnen so Geld aus der Tasche zieht. Allerdings nur, wenn der Täter arglistig handelt. Wenn er die Täuschung also besonders hinterhältig oder raffiniert eingefädelt hat. Zum Beispiel, wenn er ein cleveres Netz aus Lügen aufbaut.
Einfache falsche Angaben reichen normalerweise nicht aus. Sie gelten nur dann als arglistig, wenn die Wahrheit für das Opfer extrem schwer zu überprüfen ist oder wenn der Täter das Vertrauen des Opfers gezielt ausnutzt, um es von eigenen Nachforschungen abzuhalten.
Hätte das Opfer den Schwindel mit ganz normaler Aufmerksamkeit leicht erkennen können, liegt keine Arglist vor. In diesem Fall spricht man von einer Opfermitverantwortung – das bedeutet schlicht, dass man bis zu einem gewissen Grad auch selbst aufpassen muss.
Manz wehrt sich vor Zürcher Obergericht gegen die Verurteilung und bekommt recht. Das Gericht schreibt: Goldesel gebe es nur im Märchen zu kaufen, und 200’000 Franken jährliche Erträge fürs Nichtstun seien vollkommen unrealistisch. Jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand hätte misstrauisch werden und weitere Abklärungen machen müssen. Die Geschädigten hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Wegen Opfermitverantwortung liege keine Arglist vor. Ergo müsse Andreas Manz freigesprochen werden.
Betrug soll auch die Schwächsten schützen
Dagegen reicht die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht ein. Ihr Argument: Andreas Manz hat gezielt Personen ausfindig gemacht, die auf den Schwindel hereinfallen. Das Verkaufsangebot sei nicht auf den ersten Blick unrealistisch, und den Geschädigten könne keine besondere Geldgier nachgesagt werden. Sie seien also nicht blindlings auf ein unrealistisches Angebot hereingefallen.
Gerade die Schwächsten müssten durch den Betrugstatbestand geschützt werden: jene, die «unbedarft, unerfahren, wenig gebildet, naiv, leichtgläubig und somit täuschungsanfällig» seien, schreibt die Oberstaatsanwaltschaft.
Planmässig aufgebautes Lügengebäude
Das Bundesgericht folgt der Oberstaatsanwaltschaft. Weil der Täter die Geschädigten «mittels eines planmässig aufgebauten Lügengebäudes» getäuscht habe. Mit gefälschten Dokumenten und indem er gezielt verhindert habe, dass sie weitere Abklärungen machten. Demnach hätten die unerfahrenen Opfer nicht so extrem schlecht aufgepasst, dass das Verhalten des Betrügers dadurch nebensächlich werde.
Das oberste Gericht kommt zum Schluss, dass das Obergericht zu hohe Erwartungen an die Vorsicht des Opfers gestellt hat. Nun muss die Vorinstanz nochmals neu entscheiden.
- Bundesgericht: Urteil 6B_67/2024 vom 5. Juni 2026
- Strafgesetzbuch: Artikel 146, Betrug




