Adam Costa soll seinen Mitbewohner mindestens 15 Mal ins Gesicht und in die Brust gestochen haben. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte ihn zu 14 Jahren Haft. Das Bundesgericht entschied nun: Costa bleibt auf freiem Fuss.

Die Vorwürfe im Urteil lesen sich wie ein Krimi: Costa, der in Wirklichkeit anders heisst, stritt sich mit seinem Mitbewohner. In der Wohnung in Horgen ZH flogen die Fäuste. In der Nacht vom 3. September 2018, wenige Stunden nach dem Streit, soll sich der Beschuldigte zu seinem schlafenden Mitbewohner geschlichen haben. Mit einer 14 Zentimeter langen, schwertähnlichen Waffe soll er mehrere Male mit grosser Wucht auf ihn eingestochen haben. Der Mitbewohner starb.

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Juristisches Hin und Her

Im April 2021, nach zweieinhalb Jahren Haft, verurteilte das Bezirksgericht Horgen Costa wegen Mordes zu 14 Jahren Haft und verwies ihn für 13 Jahre des Landes. Doch dann kamen die Zweifel: Im Dezember 2022 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich frei. Das Obergericht konnte nicht ausschliessen, dass jemand anderes den Mord begangen hatte, heisst es im Urteil. Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch im März 2026. Der Grund: der verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung – «in dubio pro reo».

«In dubio pro reo» – oder «Im Zweifel für den Angeklagten» – heisst: «Es gibt unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat», erklärt Norina Meyer, Rechtsexpertin beim Beobachter. «Bloss denkbare oder entfernte Zweifel genügen nicht.» Sind die Zweifel genügend gross, dann müsse das Gericht zugunsten des Angeklagten entscheiden.

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Anders sieht es aus, bevor ein Fall vors Gericht kommt – also während die Staatsanwaltschaft ermittelt. Sie müsse während der Strafuntersuchung im Zweifel Anklage erheben, verdeutlicht Meyer. «In dubio pro duriore» also «im Zweifel für das Härtere».

Spuren und Zeugen reichten nicht aus

Im Fall Costa beruhte die Anklage auf mehreren Indizien, die das Obergericht als zu schwach oder unglaubhaft beurteilte. So gab es beim Opfer eine DNA-Spur von Costa an der Einstichstelle am Fixleintuch. Weil die Betroffenen dieses aber auch auf einem gemeinschaftlichen Sofa benutzten, hätten die Hautschuppen auch anders dorthin gelangen können, heisst es im Urteil. 

«Ein Freispruch wegen ‹in dubio pro reo› bedeutet nicht, dass die Unschuld bewiesen ist, sondern dass der Staat die Schuld nicht zweifelsfrei nachweisen konnte.»

Norina Meyer, Rechtsexpertin beim Beobachter

Das Gericht hielt auch mehrere Zeugenaussagen für widersprüchlich oder nicht plausibel: Costas damalige Freundin habe von einem Videoanruf erzählt, in dem Costa Rache ankündigte und sie ein Schwert im Hintergrund erkannte. Die entsprechenden Verbindungsdaten konnten die Ankläger jedoch nicht nachweisen. Zudem zweifelte das Gericht an ihrer Beschreibung des Raums, den sie während des Videoanrufs gesehen haben sollte. Die Aussage eines Zeugen, Costa habe seinem Mitbewohner gedroht, reichte dem Gericht ebenfalls nicht.

Genugtuung von über 200’000 Franken

Ein weiterer Schwachpunkt der Anklage war das Verhalten von Costa nach der Tat. Während ein Zeuge behauptete, der Tod seines Mitbewohners habe ihn nicht gekümmert, bestätigten andere Zeugen glaubhaft, dass er am nächsten Morgen erschrocken und schockiert auf die Todesnachricht reagierte.

«Ein Freispruch wegen ‹in dubio pro reo› bedeutet nicht, dass die Unschuld bewiesen ist», bilanziert Meyer. «Sondern dass der Staat die Schuld nicht zweifelsfrei nachweisen konnte.» Weil Costa bereits über zweieinhalb Jahre in Haft sass, erhielt er eine Genugtuung von über 200’000 Franken.

Quellen