In Italien bekämen Crans-Montana-Opfer über eine Million Euro
Die Genugtuungen, die Gerichte in Italien sprechen, sind massiv höher als in der Schweiz. Das könnte sich nun aber ändern, hofft ein Anwalt.

Veröffentlicht am 27. Februar 2026 - 16:55 Uhr

Bundesrat Beat Jans besucht am 3. Januar 2026 Crans-Montana.
Läge Crans-Montana in Italien, könnte ein 20-jähriges Opfer mit schwersten Verletzungen eine Genugtuung von über einer Million Euro von einem Gericht zugesprochen erhalten.
Zum Vergleich: In der Schweiz ist es höchstens ein Viertel davon. Oder, wenns schlecht läuft, bloss zehn Prozent. Das sagt Rechtsanwalt Martin Hablützel von der Kanzlei Schadenanwaelte dem Beobachter. Er hat im letzten Jahr ein Buch dazu geschrieben (um so viel Geld müssen die Opfer des Flammeninfernos streiten).
In Bundesbern ist man sich dieser eklatanten Unterschiede mutmasslich bewusst. Die Schweiz will wohl auch deshalb den Opfern von Crans-Montana freiwillig einen zusätzlichen Solidaritätsbeitrag von 50’000 Franken auszahlen, wie der Bundesrat Ende Februar vorgeschlagen hat.
Die Opfer müssen trotzdem insbesondere um das kämpfen, was Gerichte eine Genugtuung nennen. Also um das sogenannte Schmerzensgeld für immaterielle Schäden, das sie in einem Zivilprozess erhalten würden.
Italien zahlt sechsmal mehr für ein totes Kind
Denn genau hier ist die Schweiz knausrig. «Die Genugtuungssummen, die Schweizer Gerichte sprechen, sind im internationalen Vergleich sehr tief», sagt Rechtsanwalt Hablützel. Die Höhe der Genugtuungen stagniere in der Schweiz seit den 1990er-Jahren.
Pro Elternteil würden die Schweizer Gerichte für den Verlust eines Kindes heute Beträge zwischen 30’000 und 50’000 Franken sprechen. Zum Vergleich: In Italien werden laut Hablützel beim Tod des Kindes pro Elternteil zwischen 165’000 und 330’000 Euro gesprochen.
Italien zahlt viermal mehr für Schwerstverletzte
Ähnlich gross sind die Unterschiede bei Überlebenden. «Bei schwerster Verletzung können die Zahlungen an ein 20-jähriges Opfers in Italien eine Million Euro überschreiten», sagt Hablützel.
Schweizer Gerichte sprechen den Opfern gemäss Hablützel hingegen nur bis zu 250’000 Franken zu.
Diese Summen fliessen aber nur, wenn die Täterschaft zahlen kann oder gegen solche Risiken angemessen versichert ist. Ist das nicht der Fall, werden die Eltern oder Opfer nach Opferhilfegesetz durch den Staat entschädigt.
Diese staatliche Ersatzzahlung fällt deutlich geringer aus. Ein Elternteil erhält gemäss Opferhilfegesetz maximal 38’000 Franken für ein totes Kind. Ein Brandopfer mit schwersten bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen, das lebenslang arbeitsunfähig bleibt, maximal 76’000 Franken.
Richterinnen und Richter können bestimmen
Wenn der Bund nun zusätzlich 50’000 Franken Solidaritätsbeitrag pro Opfer an Überlebende und Hinterbliebene zahlt, macht das die Unterschiede zwischen der Schweiz und Italien zwar etwas geringer.
Doch Schadenanwalt Hablützel hofft auf mehr: «Es ist zu hoffen, dass die Brandkatastrophe in Crans-Montana die Richterinnen und Richter sensibilisiert. Es wäre zu wünschen, dass die Genugtuungszahlungen in der Schweiz mindestens verdoppelt würden.»
In der Schweiz wird die Höhe der Genugtuungszahlung durch die Gerichte festgelegt. «Ein Richter oder eine Richterin kann diese nach eigenem Gutdünken festlegen», sagt Hablützel.
Laut Gesetz «kann der Richter» einem Verletzten oder den Angehörigen eines Getöteten «eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen». Dabei muss er lediglich die «besonderen Umstände» würdigen. Der Ermessensspielraum der Richterinnen und Richter ist entsprechend gross.
Sollte die Schweizer Opferhilfe generell mehr bezahlen? Oder finden Sie die aktuelle Situation gerecht? Debattieren Sie in den Kommentaren!
- Bundesrat: Brandkatastrophe von Crans-Montana: Solidaritätsbeitrag sowie Unterstützung für aussergerichtliche Vergleichslösung und Kantone
- Martin Hablützel: Wo schmerzts am meisten? Die Genugtuung in der Schweiz im internationalen Vergleich. Aufsatz in der «Anwaltsrevue» 6/7 2022
- Martin Hablützel: Schmerzensgeld nach Körperverletzung. Praxishandbuch zur Bestimmung der Genugtuung, Dike-Verlag, 2025
- Bundesamt für Justiz: Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz. 3. Version, 2024
- Schweizerische Eidgenossenschaft: Artikel 47 Obligationenrecht: Leistung von Genugtuung




