Wegen Pfusch der Ermittler: Bundesgericht hebt Urteil gegen Gewalttäter auf
Versäumnisse der Solothurner Staatsanwaltschaft sind der Grund, dass ein Urteil gegen einen gefährlichen Gewalttäter aufgehoben werden musste – und wichtige Zeugenaussagen keinen Wert mehr haben.

Veröffentlicht am 17. August 2026 - 17:38 Uhr

Das Urteil des Obergerichts Solothurn wurde wegen Verfahrensfehlern vom Bundesgericht umgestossen.
Das Victorinox-Brotmesser, mit dem der Mann auf seinen Mitbewohner losging, war 26 Zentimeter lang und mit Wellenschliff versehen: «Du Fettsack, i schniide dir de Chopf ab!», schrie er an jenem 27. Dezember 2020 und versuchte, dem anderen in den Hals zu schneiden. Der Tatort: der Gemeinschaftsraum einer Wohngruppe in einer Solothurner Justizvollzugsanstalt.
Schlimmeres konnte dank des beherzten Eingreifens eines weiteren Mitinsassen verhindert werden. Und so lautete die Anklage der ersten und der zweiten Instanz auf versuchte vorsätzliche Tötung. Das Urteil vom 25. November 2025 durch das Obergericht des Kantons Solothurn folgte der Anklage und lautete: sieben Jahre Freiheitsstrafe. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Verwahrung an und verhängte einen 15-jährigen Landesverweis.
Keine Strafe, sondern administrative Disziplinarmassnahme
Der Verurteilte erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Weil er bereits in der Anstalt zehn Tage in Arrest gesessen habe, müsse das Urteil aufgehoben werden. Sein Argument: ne bis in idem. Der Grundsatz besagt, dass niemand zweimal für dieselbe Tat bestraft werden darf.
Die Lausanner Richter liessen das Argument nicht gelten. Der Arrest sei keine Bestrafung, sondern eine administrative Disziplinarmassnahme gewesen. Solche Massnahmen dienen der Sicherheit und Ordnung im Gefängnis und werden etwa verhängt, wenn ein Gefangener gegen die Anstaltsordnung, Weisungen oder Verhaltensregeln verstösst.
In einem anderen Punkt bekamen der Verurteilte und sein Anwalt jedoch recht – denn den Solothurner Ermittlungsbehörden waren zwei grosse Patzer unterlaufen.
Wichtige Zeugenaussagen nicht mehr verwertbar
Wegen der Schwere des Vorwurfs war von Beginn der Untersuchung an klar, dass dem Täter ein amtlicher Verteidiger gestellt werden muss. Dennoch besorgte ihm die Staatsanwaltschaft erst zehn Tage später einen Pflichtverteidiger. Mehr noch: Sie hatte zwei zentrale Zeugen einvernommen, ohne dass ein Anwalt anwesend war.
Das Bundesgericht hob deshalb das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren muss komplett neu aufgerollt werden. Besonders gravierend: Die fraglichen Zeugenaussagen dürfen vor Gericht nicht mehr verwertet werden, haben also keine Beweiskraft mehr.
- Bundesgericht, Urteil vom 13. Juli 2026: 6B_202/2026
- Obergericht Kanton Solothurn, Urteil vom 25. November 2025: Geschäftsnummer STBER.2023.88




