1. Halb nackt ins Museum?

Man hat mich nicht in ein Kunstmuseum gelassen, weil ich nur leicht bekleidet war. Andere Besucher mit ähnlichem Outfit wurden durchgewinkt. Ist diese Ungleichbehandlung zulässig?
Ja, denn unter Privaten gilt Vertragsfreiheit Obligationenrecht Hoppla, ist das jetzt ein Vertrag? . Das heisst: Ein Kunsthaus darf selbst entscheiden, wem es Einlass gewährt und wem nicht. Das Museum dürfte aber ein Interesse daran haben, keine Kunden zu vergraulen, und tut gut daran, den Dresscode einheitlich durchzusetzen.

2. Was tun mit der Fälschung?

Ich habe übers Internet eine gerahmte Skizze eines namhaften Zeichners gekauft. Leider stellte es sich als billige Fälschung heraus. Was kann ich tun?
Sie können sich auf einen Irrtum berufen und den Kaufpreis zurückverlangen. Für das nächste Mal: Verlangen Sie vor dem Kauf entweder vom Künstler selbst ein Zertifikat oder eine Bestätigung über die Echtheit des Werks durch einen Experten.

3. Das Erbstück restaurieren lassen?

Ich habe ein historisches Ölgemälde geerbt. Da die Farbe an einigen Stellen abblättert, will ich das Stück von einem Restaurator ausbessern lassen. Haftet dieser, wenn dabei etwas schiefgeht?
Es kommt darauf an, wie stark das Werk beschädigt wird. Wenn etwa bloss der Rotton nicht getroffen wird, können Sie verlangen, dass der Restaurator nachbessert oder den Preis reduziert. Falls das Bild irreparabel entstellt ist, muss er Ihnen den Marktwert ersetzen. Der emotionale Wert, den das Erbstück für Sie hat, lässt sich hingegen nicht erfolgreich einklagen.

Merkblatt «Werkmangel» bei Guider

Ist ein abgeliefertes Werk mangelhaft oder entspricht es nicht den Vereinbarungen, stehen dem Besteller gewisse Rechte zu. Beobachter-Abonnenten erfahren im Merkblatt «Werkmangel - was tun?», welche Möglichkeiten ihnen offen stehen, wie sie die Mängelrüge durchsetzen und welche gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verjährung gelten.

4. Das Foto einfach auf die Website pappen?

Ich möchte ein Bild eines bekannten Fotografen für meine Website verwenden. Wie gehe ich vor, damit ich keine Probleme bekomme?
Am besten klären Sie zunächst bei Pro Litteris ab, ob sie die Rechte des Künstlers vertritt. Das ist die Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst. Wenn ja, muss sie dem Vorhaben zustimmen und fordert eine Nutzungsgebühr. Falls Pro Litteris nicht zuständig ist, fragen Sie direkt beim Fotografen nach.

5. Muss ich das Bild jetzt nehmen?

An einer öffentlichen Auktion habe ich etwas vorschnell auf eine Malerei geboten. Der Zuschlag ging an mich. Kann ich mein Gebot zurückziehen?
Nein. Das Gebot ist verbindlich. Als der Auktionator mit dem Hammer aufs Pult schlug, sind Sie Eigentümer geworden. Ein Rücktrittsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Merkblatt «Rücktritt oder Umtausch beim Kauf» bei Guider

Der Irrtum, es gebe ein Recht auf Umtausch, ist weit verbreitet. Doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Abonnenten erfahren im Merkblatt «Rücktritt oder Umtausch beim Kauf», welche das sind und wie sie mit dem Verkaufspersonal vereinbaren können, einen gekauften Gegenstand später zurückzugeben.

6. Wer zahlt für geklaute Kunst?

Bei mir wurde eingebrochen. Dabei ist das Gemälde eines namhaften Künstlers weggekommen. Welche Versicherung zahlt?
Bei einem Einbruch zu Hause Versicherung Was tun nach dem Einbruch? zahlt die Hausratversicherung grundsätzlich bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können aber Einschränkungen vorsehen – etwa dass Wertgegenstände in einem Tresor aufbewahrt werden müssen. Ausserdem müssen Sie, zum Beispiel durch Quittungen oder Fotos, beweisen können, dass Sie das Gemälde tatsächlich besessen haben. Wenn Sie eine grössere Kunstsammlung haben, empfiehlt sich eine besondere All-Risk-Kunstversicherung.

7. Fifty-fifty für verkaufte Bilder?

Ein befreundeter Galerist möchte meine Fotografien ausstellen. Wir haben mündlich abgemacht, dass er die Hälfte der Einnahmen bekommt, wenn er etwas verkauft. Gilt dieser Deal?
Ja. Auch wenn es um viel Geld gehen sollte, muss man formell keinen schriftlichen Vertrag abschliessen. Eine Provision von 50 Prozent ist durchaus üblich. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich dennoch, die wichtigsten Punkte schriftlich festzuhalten. Auf der Website des Verbands Schweizer Galerien finden Sie hierfür einen Mustervertrag.

8. Geld zurück für das Roststück?

Ich habe einem befreundeten Künstler vor einem Jahr eine Eisenplastik abgekauft. Leider ist sie jetzt mit Rostflecken übersät. Kann ich Geld zurückfordern?
Ja, zumindest wenn die Plastik völlig verrostet ist. Dann können Sie sich auf die normalen Garantierechte berufen und Wandlung verlangen – also «Geld und Sache zurück». Ob Sie ein Kunstwerk oder einen Toaster gekauft haben, spielt rechtlich keine Rolle. Am besten versuchen Sie aber zunächst, mit dem Künstler eine Lösung zu finden. Vielleicht kann er die Plastik instand stellen oder Ihnen ein anderes Werk anbieten.

Mehr zu Mängelrüge bei Guider

Stellen Sie fest, dass ein gekaufter Gegenstand mangelhaft ist, müssen Sie als Konsument prüfen, welche Rechte Sie haben. Mehr dazu sowie zu Garantiefristen lesen Sie als Beobachter-Abonnentin im Merkblatt «Garantie (Gewährleistung)». Mit dem Musterbrief «Mängelrüge» können Sie überdies ganz bequem Ihre Forderung um Ersatz an den Verkäufer stellen.

9. Die verbesserte Mona Lisa verkaufen?

Ich habe die Mona Lisa nachgezeichnet und ihr eine neue Frisur verpasst. Darf ich die Zeichnung auf Karten drucken und verkaufen?
Ja. Wer ein bestehendes Gemälde nachahmt und leicht abändert, verletzt zwar grundsätzlich Urheberrecht. Da der Urheber aber seit rund 500 Jahren tot ist, ist das Werk urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

10. Das Foto der Exfreundin ausstellen?

Vor einigen Jahren habe ich ein kunstvolles Schwarzweissfoto meiner damaligen Freundin gemacht. Darf ich es für eine Ausstellung verwenden?
Als Urheber dürfen Sie grundsätzlich entscheiden, wann und wo Ihre Fotografien gezeigt werden. Allerdings: Die Exfreundin kann sich aber auf ihr «Recht am eigenen Bild» berufen. Es schreibt vor: Wer abgebildet ist, darf selbst darüber bestimmen, ob und wie ein Bild verwendet wird. Deshalb fragen Sie am besten nach, ob die Ex einverstanden ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, ihre allfällige Zustimmung schriftlich festzuhalten. Wenn Sie die Fotografie ausstellen, obwohl die Exfreundin dagegen ist, riskieren Sie eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung.

Mehr zum Urheberrecht bei Guider

Verstösst man gegen das Urheberrecht, wenn man ein Produktbild aus dem Web für eine Verkaufsplattform verwendet? Sind Creativ Commons-Lizenzen immer kostenlos? Ist es erlaubt, unter Freunden einen Film vorzuführen, den man vorher aus dem Internet heruntergeladen hat? Abonnenten des Beobachters erhalten Antworten auf diese und weitere Fragen zum Urheberrecht.