Online-Einkauf führt zu Eintrag im Strafregister
Ein Klappmesser aus Deutschland bringt einen Käufer vor das Bundesgericht. Das Urteil stellt klar: Wer im Ausland bestellt, muss sich über die hiesige Rechtslage informieren.

Veröffentlicht am 11. September 2026 - 10:14 Uhr

Wer im Internet ein Klappmesser bestellt, muss selbst prüfen, ob es in der Schweiz erlaubt ist (Symbolbild).
Andere Länder, andere Gesetze – das gilt insbesondere auch beim Waffenrecht. Wer im ausländischen Online-Handel einkauft, muss selbst prüfen, ob das Produkt in der Schweiz erlaubt ist. Wird das versäumt, riskiert man mehr als nur die Konfiszierung der Ware. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichts: Ein in der Schweiz wohnhafter Amerikaner bestellte im Netz ein verbotenes Klappmesser – und erhielt statt des Produkts ein Strafverfahren.
Der Mann hatte das Messer als «Glasbrecher» für den Notfall bei einem Autounfall vorgesehen. So wird es auch auf der Verkaufswebsite beschrieben. Das gelieferte Modell wies jedoch eine Klingenlänge von 8,6 Zentimetern bei einer Gesamtlänge von 20,7 Zentimetern auf und besass einen federunterstützten Öffnungsmechanismus, der das einhändige Aufklappen ermöglicht. Damit gilt es nach Schweizer Waffengesetz als verbotene Waffe. Der Schweizer Zoll fing die Sendung bei der Einfuhr ab.
Vom Vorsatz zur Fahrlässigkeit
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vorsätzlichen Kauf und Import einer verbotenen Waffe vor. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte ihn daraufhin zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 3000 Franken (insgesamt 90’000 Franken). Das Zürcher Obergericht stufte die Tat in der Berufung jedoch als fahrlässig ein und wandelte die Strafe in eine Busse von 4500 Franken um.
Beide Parteien zogen das Urteil weiter ans Bundesgericht: Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte weiterhin eine Verurteilung wegen Vorsatzes, während der Käufer auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum plädierte. Er habe nicht gewusst, dass das Messer in der Schweiz illegal sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und widersprach auch dem Käufer. Zwar habe er nicht vorsätzlich gehandelt, der Irrtum wäre jedoch leicht vermeidbar gewesen. Bereits eine kurze Internetrecherche hätte gezeigt, dass das Messer rechtliche Probleme mit sich bringt.
Kein Freikauf durch Spende
Um das Vergehen auszugleichen, spendete der wohlhabende Mann 15’000 Franken an das Schweizerische Rote Kreuz und verlangte die Einstellung des Verfahrens wegen Wiedergutmachung. Auch das lehnte das Bundesgericht ab: Der Grundsatz der Tätergleichbehandlung verbietet es, vermögenden Personen Privilegien einzuräumen. Der Eintrag ins Strafregister bleibt ebenfalls bestehen, da dieser bei Vergehen gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Einzig beim Punkt der Verfahrenskosten bekam der Mann recht: Da er vor dem Zürcher Obergericht mit dem Antrag auf eine mildere Strafe teilweise erfolgreich war, hätte das Obergericht ihm nicht die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen dürfen. Die zweite Instanz muss die Verfahrenskosten nun neu aufteilen.
Abgesehen von diesem kleinen Teilerfolg blieb es bei der Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz: Der Mann muss eine Busse von 4500 Franken zahlen und den damit verbundenen Eintrag ins Strafregister hinnehmen.
Finden Sie das Urteil fair, oder hätte Ihnen das auch passieren können? Schreiben Sie uns in den Kommentaren.
- Bundesgericht: Urteil vom 10. August 2026: 6B_900/2025, 6B_901/2025




