Am 15. April 2026 gibt der Schweizer Eishockeyverband bekannt, dass Patrick Fischer per sofort freigestellt werde. Grund ist ein gefälschtes Covid-Zertifikat, für das der Nati-Coach wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde. Ein Aufschrei geht durchs Land: Jeder mache einmal einen Fehler. Fischer sei mit dem Urteil schon genug bestraft, nun dürfe er nicht auch noch mit einer Entlassung sanktioniert werden. So und ähnlich tönt es in den Internetforen.

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Doch: Allzu viel Mitleid muss man mit dem einstigen Nati-Coach nicht haben – zumindest was das Rechtliche angeht. Dort hat Fischer quasi den Stanley Cup der Kündigungsoptionen eingesackt.

Klar: Patrick Fischer ist seinen Job los – was ihn angesichts der Heim-WM im Mai besonders schmerzen dürfte. Mit einer sofortigen Freistellung ist Fischer allerdings gut bedient: Er ist noch bis Ende der Kündigungsfrist angestellt, erhält den vollen Lohn, muss aber nicht mehr arbeiten. Eine sofortige Freistellung hat also nichts mit einer fristlosen Kündigung zu tun, wo Arbeitnehmende sofort auf der Strasse stehen und kein Geld mehr sehen.

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Je höher in der Hierarchie, desto wahrscheinlicher die Freistellung

Lucia Schmutz ist Arbeitsrechtsexpertin beim Beobachter. Sie sagt: «Eine Freistellung drängt sich oft bei Angestellten in Kaderpositionen auf. Dann, wenn diese Zugang zu vertraulichen Informationen oder wichtigen Kunden haben und ein besonderes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt ist.» Daneben diene eine Freistellung immer auch dazu, die Kündigung abzufedern. «Damit sich Angestellte beispielsweise voll und ganz der Jobsuche widmen können.»

Übrigens: Wie die Arbeitgeberin grundsätzlich frei ist, jemandem zu kündigen, kann sie auch eine Freistellung anordnen. Einen besonderen Grund braucht es weder für das eine noch für das andere.    

Freistellung: Das Wichtigste in Kürze
  • Lohn: Der Lohn ist bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist geschuldet – und zwar mit allen üblicherweise ausgezahlten Bestandteilen (beispielsweise dem Anteil des 13. Monatslohns oder einer Durchschnittsprovision).
  • Geschäftshandy und Firmenwagen: Wer ein Geschäftshandy oder einen Firmenwagen hatte, die er auch privat nutzen konnte, darf beides bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten oder eine entsprechende Entschädigung verlangen.
  • Ferien: Noch offene Ferien sind mit der Freistellung grundsätzlich abgegolten. Ausnahmen kann es bei kurzer Freistellung geben oder wenn der Ferienbezug unzumutbar ist.
  • Überstunden: Überstunden dürfen nur mit der Freistellungszeit verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist oder wenn die Abgeltung der Überstunden durch Freizeit vertraglich vereinbart wurde.
  • Neue Stelle: Während der Freistellung darf man eine neue Stelle antreten – sofern man die Arbeitgeberin damit nicht konkurrenziert. Doppelten Lohn darf man allerdings nicht einkassieren.
Quellen