Polizei dringt in Wohnung ein – Klatsche für Zürcher Justiz
Ein Zürcher wollte nicht mit der Polizei reden und liess ausrichten, er sei nicht zu Hause. Die Polizisten drangen trotzdem ein. Das Bundesgericht stellt nun klar: Die Wohnung ist tabu, solange kein Notfall vorliegt.

Veröffentlicht am 3. Februar 2026 - 06:00 Uhr

Wo die Autorität der Uniform auf den privaten Freiraum des Einzelnen trifft, entstehen oft Situationen, die das Vertrauen in den Rechtsstaat auf die Probe stellen (Symbolbild).
«My home is my castle» – meine Wohnung ist meine Burg, ein sicherer Ort der Zuflucht. Doch wie sicher ist man in den eigenen vier Wänden, wenn die Polizei Einlass begehrt? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts zeigt, dass die Polizei die Privatsphäre nicht leichtfertig verletzen darf.
Im September 2023 geriet Thomas Keller, der eigentlich anders heisst, vor seinem Haus in Zürich in einen Streit mit Handwerkern. Es wurde laut, es kam zu Handgreiflichkeiten. Keller zog sich daraufhin in seine Wohnung zurück.
«Sag ihnen, ich bin nicht da»
Wie dem Bundesgerichtsurteil zu entnehmen ist, standen wenig später zwei Stadtpolizisten vor der Tür, um Keller zu befragen. Ein Nachbar öffnete die Haustür. Keller rief ihm von oben zu, er solle der Polizei ausrichten, er sei nicht zu Hause.
Die Polizisten hörten diese Anweisung im Treppenhaus, liessen sich aber nicht abwimmeln. Gemäss den Akten riefen sie mehrfach nach Keller. Als keine Antwort kam, sollen sie eigenmächtig dessen Wohnung betreten haben.
Keller sei in Unterwäsche gewesen, als plötzlich die Uniformierten vor ihm standen und den Ausweis verlangten. Zudem hätten sie ihm nicht gestattet, sich anzuziehen. Keller weigerte sich, und die Polizisten zogen schliesslich ab.
Zürcher Justiz deckte die Polizisten
Keller fühlte sich erniedrigt und reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizisten ein wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs. Doch im Kanton Zürich biss er auf Granit. Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafuntersuchung.
Was passiert, wenn Polizeibeamte Fehler machen?
Die Begründung der Zürcher Richter: Der Eingriff sei «geringfügig» gewesen. Die Polizisten hätten nur nach dem Rechten sehen wollen. Da Keller zuvor in eine Rauferei verwickelt war, hätten sie sicherstellen wollen, dass er nicht verletzt sei. Das Vorgehen sei verhältnismässig gewesen.
Lausanne pfeift Zürich zurück
Das Bundesgericht lässt diese Argumentation nicht gelten und hebt den Entscheid auf. Die Lausanner Richter äussern Zweifel an der Version der Polizei. Die Begründung: Es habe keine Anzeichen für einen medizinischen Notfall gegeben.
Zudem war der Nachbar anwesend: Hätte Keller Hilfe gebraucht, hätte dieser Alarm schlagen können. Nachdem die Polizisten den Mann in Unterwäsche angetroffen hatten, verliessen sie die Wohnung wieder und kontaktierten ihn später per Brief. Das beweist laut Bundesgericht, dass keine Dringlichkeit bestand.
Das Bundesgericht hat die Ermächtigung zur Strafuntersuchung nun erteilt. Damit ist der Weg für die Staatsanwaltschaft frei, gegen die beiden Polizisten zu ermitteln. Ob sie am Ende verurteilt werden, wird das Strafverfahren zeigen – bis dann gilt die Unschuldsvermutung.
Doch die Botschaft aus Lausanne ist klar: Die Eingangsschwelle ist eine rote Linie, die auch die Polizei nur mit triftigem Grund überschreiten darf.
- Bundesgerichtsurteil: 1C_650/2024




