Das kommt darauf an. Für Parkplätze auf privatem Boden ist die Polizei nicht zuständig. Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks entscheiden deshalb frei, ob sie illegal parkierte Autos abschleppen lassen wollen oder nicht. Es gibt einige Juristen, die der Meinung sind, dass Grundeigentümer Autos von Parksündern auch dann abschleppen dürfen, wenn diese gar nicht stören – und zwar gestützt auf den Besitzesschutz (ZGB 926), welcher ein sofortiges Vorgehen gegen Störungen vorschreibt.

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Der Beobachter ist aber der Meinung, dass dies unverhältnismässig ist, weil sich ein allzu eigenmächtiges oder übertriebenes Vorgehen als Bumerang erweisen kann – vor allem, wenn der Fahrer des fremden Wagens dem Abschleppdienst die Bezahlung verweigert. Dann müssen Sie als Auftraggeber dafür aufkommen.

Sie könnten zwar versuchen, die Kosten gerichtlich vom Parksünder zurückzufordern. Wenn Ihr Verhalten aber unverhältnismässig war – etwa weil Sie den Halter leicht hätten ausfindig machen können –, besteht ein Risiko, dass Sie mit der Schadenersatzklage nicht durchkommen. Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen möchten, sollten Sie die Vermieterschaft des Parkplatzes in die Pflicht nehmen: Diese ist dafür verantwortlich, dass Sie Ihr Mietobjekt vertragsgemäss nutzen können.

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Glücklich ist, wer einen Parkplatz findet. Unglücklich, wer dafür später einen Strafzettel kassiert. Beobachter-Mitglieder erfahren nicht nur, wie sich das verhindern lässt, sondern auch was man als Privatperson am besten tut, wenn jemand auf dem Grundstück widerrechtlich ein Auto abstellt.

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