Müssen Velos immer auf dem Veloweg fahren?
Sind Velos auf der Busspur erlaubt? Was passiert, wenn man betrunken radelt? Diese Regeln sollten nicht nur Velofahrerinnen und Velofahrer kennen.

Veröffentlicht am 2. April 2026 - 08:32 Uhr

Mit dem Velo über den Zebrastreifen? Erlaubt ist es, aber bitte rücksichtsvoll.
Um diese Veloregeln geht es
Mit dem Velo oder E-Bike kommt man mancherorts leichter durch den Strassenverkehr. Aber es gibt Regeln, an die sich Radler halten müssen.
Was dürfen Velofahrerinnen – und was nicht? Der Beobachter gibt einen Überblick.
Fahren auf dem Trottoir
Auf dem Trottoir ist Velofahren nicht erlaubt. Die Busse beträgt 40 Franken.
Es gibt aber Ausnahmen: Kinder unter 12 Jahren dürfen auf dem Trottoir fahren. Aber bitte rücksichtsvoll.
Unterwegs auf Bus- und Tramspuren
Die Busspur gehört dem Bus. Velofahrerinnen dürfen sie nur benutzen, wenn es auf der Strasse so markiert ist. Auch Tramspuren sind für Trams reserviert. Für die Busse, die man mit dem Velo riskiert (30 Franken), gibts im Veloladen drei neue Schläuche.
Tempolimit für Velofahrer?
Mit 30 km/h durch die 20er-Zone? Sollte man besser nicht machen, weil es gefährlich ist. Geschwindigkeitsbussen drohen Velofahrerinnen und Velofahrern aber nicht.
Der Grund: Anders als bei Autos ist bei Velos ein Tacho nicht obligatorisch – Velofahrerinnen und Velofahrer können also nicht wissen, ob sie schneller unterwegs sind als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Die Polizei kann aber Velofahrer, die besonders rücksichtslos herumkurven, büssen oder – wenn sie andere gefährden – im Extremfall sogar ein ordentliches Strafverfahren einleiten.
Wichtig zu wissen: Für neu gekaufte schnelle E-Bikes (mit gelben Nummern) gilt seit April 2024 eine Tachopflicht – diese E-Bike-Fahrer können wegen zu schnellen Fahrens gebüsst werden.
Blinklichter sind nicht ausreichend
Vorgeschrieben ist ein «ruhendes Licht», vorne (weiss) und hinten (rot), das nachts auf 100 Meter Entfernung zu sehen ist. Reine Blinklichter genügen also nicht. Abnehmbare Leuchten sind hingegen okay.
Das Licht muss bei Dunkelheit zwingend eingeschaltet sein, sonst sind Bussen von 20 bis 60 Franken möglich, je nachdem, ob man auf einer beleuchteten oder unbeleuchteten Strasse unterwegs ist oder in einem Tunnel. Ebenfalls vorgeschrieben sind Rückstrahler, und zwar vorne, hinten und an den Pedalen. Ausgenommen davon sind Mountainbikes und Rennvelos mit Klickpedalen.
E-Bikes: Beleuchtung am Tag
Auch während des Tages muss bei E-Bikes das Licht eingeschaltet sein. Wer es nicht macht, riskiert 20 Franken Busse. Die Vorschrift gilt für alle E-Bikes, nicht nur für solche mit gelber Nummer. Anders als bei Velos müssen die Lichter fest angebracht sein.
Sicherheitslinien nicht überfahren
Sie gelten auch für Velos. Sie zu überfahren, ist verboten.
Anders für Fussgänger: Wer zu Fuss über eine Strasse mit Sicherheitslinie geht, darf sie überqueren. Hier gilt allerdings: Wenn in der Nähe ein Fussgängerstreifen ist, muss man diesen benutzen.
Velofahren mit Promille
Auch beim Velofahren gilt die 0,5-Promille-Regel, wie beim Autofahren. Wer mit mehr erwischt wird, muss mit einer Busse und Verfahrenskosten von mehreren hundert Franken rechnen. Ab 0,8 Promille gilt das Vergehen als grobfahrlässig.
Auch ein Velofahrverbot – zum Beispiel für einen Monat – ist möglich. Im schlimmsten Fall kann einem sogar der Fahrausweis entzogen werden, wenn die Polizei starke Hinweise auf eine Alkohol- oder Drogensucht sieht.
Velowege müssen genutzt werden
Wenn ein Veloweg ausgeschildert ist, müssen Velofahrer ihn benutzen. Wer auf der Strasse fährt, riskiert 30 Franken Busse.
Anders ist es, wenn auf den blauen Fussweg-Schildern «Velos gestattet» steht. Hier dürfen Velos fahren, sie müssen aber nicht.
Nur in Ausnahmen nebeneinander fahren
Zu zweit nebeneinander fahren ist in speziellen Situationen erlaubt:
- in Gruppen mit mehr als 10 Personen
- auf Velowegen
- in Begegnungszonen
Sonst nicht.
Über den Zebrastreifen fahren
Velofahrerinnen und Velofahrer dürfen über den Fussgängerstreifen fahren, sie haben aber keinen Vortritt. Den haben nur Fussgänger.
Signale gelten auch für Velos
Auch Velofahrerinnen und Velofahrer müssen Verkehrssignale beachten – insbesondere die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» und «Einfahrt verboten».
Ausnahme: Ein Zusatzschild erlaubt Velos die Durchfahrt. Ansonsten sind 30 Franken Busse fällig, wenn die Polizei einen erwischt.






