Der Nissan-Fahrer muss betrunken sein, so wie er durch die nächtlichen Strassen rast. Dieser Notruf geht bei der Polizei ein, kurz nach Mitternacht, Ende April 2023. Zwei Polizisten rücken aus und nehmen eine wilde Verfolgungsjagd auf. Bis der Nissan in eine Tiefgarage hineinfährt.

Einer der Polizisten steigt aus und rennt dem Auto hinterher, um ein, zwei Ecken. Er verliert es kurz aus dem Blick, sieht dann aber eindeutig: Der Wagen hat angehalten, ein Mann steigt auf der Fahrerseite aus, rennt auf die Beifahrerseite und öffnet die Tür. So die Aussage des Polizisten. 

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Rasen wegen Schwangerschaftsübelkeit

Der Mann, den der Polizist als Fahrer identifiziert, hat eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille. Ja, er sei betrunken, räumt er ein. Aber er sei nicht gefahren – sondern seine schwangere und deshalb nüchterne Freundin. Die sagt: Sie leidet unter Übelkeit – deshalb ist sie so zügig gefahren. Die zwei Kumpel, die auf dem Rücksitz mitgefahren sind, bestätigen alles.

Doch die Staatsanwaltschaft Baden lässt sich nicht überzeugen. Und brummt dem Mann einen Strafbefehl auf: eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 70 Franken, unbedingt.

Der Mann erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl, aber ohne Erfolg: Der Präsident des Bezirksgerichts Baden bestätigt den Strafbefehl. 

Ein Motiv, falsch auszusagen

Gegen dieses Urteil erhebt der Beschuldigte Berufung beim Aargauer Obergericht. Die Richterin und die beiden Richter befragen an der Verhandlung nochmals alle: den Beschuldigten, seine Freundin, die beiden Kollegen und den Polizisten. Am Schluss stützt sich das Obergericht allein auf die Aussagen des Polizisten. Weil sie «konstant, schlüssig und nachvollziehbar» sind. Der erfahrene Polizist ist geschult, solche Vorgänge zu beobachten – und hat kein Motiv, zu lügen.

Anders die drei Zeugen: Sie hätten ein klares Motiv, den Mann zu entlasten, da sie mit ihm befreundet sind und seine Freundin ein gemeinsames Kind mit ihm hat. Mit dieser Begründung bestätigt das Obergericht das Urteil des Badener Bezirksgerichtspräsidenten.  

Eine Aussage gegen vier Gegenbehauptungen 

Der Mann zieht dagegen vor Bundesgericht. Unter anderem, weil das Verfahren nicht fair war, schreibt er: Die Vorinstanz sei in erster Linie den belastenden Beweisen nachgegangen, nicht den entlastenden. Falsch, urteilt das Bundesgericht: Die Vorinstanz halte ausdrücklich fest, dass die Freundin und die Kumpel etwas anderes sagen als der Polizist. Die Gerichte haben aus Sicht des Bundesgerichts also durchaus die entlastenden Aussagen berücksichtigt – halten sie aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht für glaubwürdig. 

Unter dem Strich kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, wodurch genau die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. 

Dass der glaubhaften Aussage des Polizisten insgesamt vier Gegenbehauptungen gegenüberstehen, ändert daran nichts. Das höchste Gericht lehnt die Beschwerde ab. 

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Quellen