Wann der Chef die Ferien streichen darf
Wer wann in die Ferien darf, entscheidet grundsätzlich die Chefin. Sie muss aber angemessen auf die Wünsche der Angestellten eingehen. Ein Überblick über Rechte und Pflichten bei der Ferienplanung.

Veröffentlicht am 30. September 2026 - 16:30 Uhr

Endlich Ferien! Wer seine Rechte (und Pflichten) kennt, vermeidet Frust.
Ob zum Wandern in den Bergen oder zum Ausruhen auf dem Liegestuhl am Strand: Gesetzlich stehen Arbeitnehmenden mindestens vier Wochen Ferien im Jahr zu, unter
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, wann man Ferien nehmen darf. Er ist zwar verpflichtet, auf die Wünsche des Personals Rücksicht zu nehmen – aber nur, soweit das betrieblich machbar ist. Geht das Unternehmen angemessen auf die Wünsche ein und legt die Termine früh genug fest – also zwei bis drei Monate im Voraus –, darf der Arbeitgeber grundsätzlich den Zeitpunkt sämtlicher Ferienwochen bestimmen. Das bedeutet auch: Schliesst ein Betrieb über Weihnachten zwei Wochen, bleiben den Angestellten für den Rest des Jahres nur noch zwei bis drei Wochen zur freien Verfügung.
Läuft das Geschäft schlecht oder ist die Auftragslage knapp, darf die Firma Angestellte aber nicht kurzfristig zum Ferienbezug zwingen. Und: Pro Jahr müssen mindestens zwei Ferienwochen am Stück genommen werden können.
Feriensperre und Notfall-Rückruf
Stehen arbeitsintensive Phasen an, kann der Betrieb eine Feriensperre verhängen. Solche Sperren können per Weisung erlassen oder im Arbeitsvertrag geregelt sein. Auch das muss rechtzeitig angekündigt werden, am besten zu Jahresbeginn.
Im äussersten Notfall darf die Chefin bereits bewilligte Ferien streichen oder Angestellte aus den Ferien zurückpfeifen. Das geht beispielsweise, wenn ein wichtiger Termin ansteht und zeitgleich viele Kolleginnen und Kollegen wegen Krankheit ausfallen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die gesamten Annullierungs- oder Rückreisekosten tragen.
Konflikt um die Schulferien
Besonders knifflig sind die Wochen, in denen Schulferien sind. Arbeitgeber müssen die familiäre Situation der Angestellten berücksichtigen. Kinder sind ein gewichtiges Argument, dennoch führt die Planung der Schulferien im Team oft zu Frust.
Wer keine schulpflichtigen Kinder hat, zieht beim Wunsch nach Ferien mit befreundeten Familien häufig den Kürzeren, weil Teamkolleginnen und -kollegen mit Familie die begehrten Schulferienzeiten besetzen. Ein automatisches Anrecht auf Ferien während der Schulferien haben Eltern aber nicht. Gibt es dringende betriebliche Gründe, darf die Chefin auch Wünsche von Müttern und Vätern ablehnen.
Grippe auf dem Liegestuhl – das gilt bei Krankheit
Wer in den Ferien einen Nachmittag lang unter Kopfschmerzen leidet, hat schlicht Pech gehabt. Fällt eine Erkrankung oder Verletzung jedoch so schwer aus, dass der Erholungszweck vereitelt wird, gilt man rechtlich als ferienunfähig. Wer etwa tagelang mit einer Grippe flachliegt, sollte sich direkt am Ferienort ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen und den Betrieb umgehend informieren. Die verpassten Ferientage dürfen später nachgeholt werden.
Egal, ob bei einer Erkrankung im Urlaub oder bei Streit um die Schulferien: Informieren Sie Ihre Vorgesetzten frühzeitig. Ein Gespräch ist das beste Mittel, um vielleicht doch zu den gewünschten Ferienwochen zu kommen.




