Immer mal wieder klingelt André Bisigs* Telefon. Das Gespräch beginnt meist gleich: «Ist Ihr Auto noch zu haben?» Im Sommer veröffentlichte er ein Inserat auf der Plattform Autoscout – mit Handynummer, damit sich Interessierte melden können. Doch zu den Anrufern gehörte auch ein penetranter Inserate-Verkäufer.

«Der Redeschwall prasselte sofort auf mich ein», erinnert sich Bisig. Der Verkäufer bot ihm an, das Auto für 150 Franken auf neun weiteren Plattformen zu inserieren. Die Anzeigen sollten bis zum Verkauf online bleiben – ein gutes Geschäft, so der Verkäufer. Bisig war nicht interessiert: «Ich kann mein Inserat auch selber auf andere Plattformen stellen, dafür zahle ich keine 150 Franken.» Doch der Verkäufer blieb hartnäckig und beschimpfte Bisig, als dieser das Angebot ablehnte. Er gab selbst dann nicht auf, als Bisig das Gespräch beendete: «Der Mann rief sicher noch fünfmal an und schrieb mir eine SMS.» Online beschweren sich auch andere Betroffene über denselben Anrufer. Er sei aggressiv, schimpfe und drohe. Ob er alleine agiert oder zu einer Firma gehört, ist unklar.

Der einzige penetrante Inserate Online-Inserate Preso.ch kopiert Tutti-Inserate – dürfen die das? -Verkäufer ist er sicher nicht. Im Beratungszentrum des Beobachters beschwerten sich weitere Betroffene über andere Anrufer mit derselben Masche. Ob diese tatsächlich inserieren, nachdem sie das Geld kassiert haben, ist unklar.

Rechtsexpertin Nicole Müller rät davon ab, auf solche Geschäfte einzugehen: «Wenn Anbieter derart penetrant auftreten, sind sie kaum seriös.» Sie empfiehlt, sofort aufzulegen und weitere Anrufe der Nummer zu ignorieren.

Eine Zusage lässt sich rückgängig machen

Auch wer sich überrumpeln lässt und zusagt, muss nicht die Faust im Sack machen. Eine Kaufzusage Obligationenrecht Hoppla, ist das jetzt ein Vertrag? ist zwar grundsätzlich verbindlich, sogenannte Haustürgeschäfte sind aber eine Ausnahme. Unter folgenden Bedingungen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten:

  • Die Kaufsache oder Dienstleistung ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
  • Der Betrag ist höher als 100 Franken.
  • Der Vertrag wurde zu Hause (im persönlichen Gespräch oder am Telefon), am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder bei einer Werbeveranstaltung geschlossen.
  • Eine Vertragsverhandlung wurde nicht ausdrücklich gewünscht.

Wenn eine Forderung ins Haus flattert, können Beobachter-Abonnenten einen Musterbrief zum Widerruf schicken – aus Beweisgründen am besten eingeschrieben. Dafür haben sie 14 Tage Zeit, wenn die Gegenseite schriftlich auf die Frist für den Widerruf aufmerksam macht. Fehlt eine Frist, kann die Zusage auch später noch rückgängig gemacht werden.

 

*Name geändert

Recht einfach gesimst: Telefonverkäufe

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Sind Verträge, die man am Telefon abgeschlossen hat, wirklich gültig?
Quelle: Brightcove
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Jasmine Helbling, Redaktorin
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