Wenn Sie sicher sind, dass Ihr «Gläubiger» unseriös ist, können Sie gefahrlos damit drohen, an die Medien zu gelangen. Denn wer mit unlauterem Geschäftsgebaren auffällt, muss sich gefallen lassen, dass man die Öffentlichkeit vor ihm warnt. Heikel wird es erst, wenn Sie mehr verlangen, als Ihnen zusteht: Die unrechtmässigen Belästigungen berechtigen nicht etwa zu einer pauschalen Entschädigung. Würden Sie also zusätzlich zum Verzicht auf weitere Inkassomassnahmen 200 Franken für Ihre Umtriebe verlangen Schadenersatz fordern Bekommt man etwas für den Ärger? , wäre es eine strafrechtlich relevante Nötigung, wenn Sie mit dem Beobachter drohen.

Eine Nötigung begeht unter anderem, wer jemanden unter Androhung ernstlicher Nachteile zu etwas veranlasst – zum Beispiel eine nicht geschuldete Zahlung zu leisten. Aber auch eine geschuldete Leistung auf diesem Weg eintreiben zu wollen, kann nötigend sein; zum Beispiel, wenn die angedrohten Nachteile in keinem vernünftigen Verhältnis zur Forderung stehen.

Also: Weil jeweils die genauen Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ist beim Drohen mit der Öffentlichkeit immer Vorsicht geboten. Auf der sicheren Seite sind Sie hingegen, wenn Sie nur damit drohen, sich vom Beobachter beraten zu lassen – das kann nie eine strafbare Handlung darstellen.

3 Tipps - Inkasso

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Welche Kosten schuldet man dem Inkassobüro bei Betreibung wirklich?
Quelle:  
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