Oft kommt es vor, dass die Gültigkeit eines Gutscheins beschränkt ist auf ein oder zwei Jahre. Ob ein Anbieter solche kurzen Fristen ausstellen darf, ist unter Schweizer Juristinnen und Juristen umstritten, und auch Bundesgerichtsentscheide fehlen.

Die Meinung des Beobachters: Das Obligationenrecht bestimmt, wann ein Gutschein verjährt. Denn je nach Inhalt ist ein solcher für mindestens fünf oder zehn Jahre gültig. Diese Fristen kann ein Anbieter nicht gültig verkürzen.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Und was gilt nun für Ihren Gutschein? Der «Be-O-Mat» unten kennt die Antwort für Ihren Fall. Cookies zulassen und los gehts.

Hat Ihnen das geholfen?

Wenn ja, klicken Sie unten auf «Folgen», und wir informieren Sie bei Erscheinen einer neuen Ausgabe der Ratgeber-Serie.

Der «Be-O-Mat» ist ein experimentelles Format, das der Beobachter stetig weiterentwickelt. Das Tool soll Ihnen helfen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen, indem komplizierte Sachverhalte auf Ihren persönlichen Fall bezogen werden. Wir würden uns freuen, wenn Sie in den Kommentaren ein Feedback schreiben oder von Ihren Erfahrungen mit Gutscheinen berichten.

Auf dieser Seite finden Sie weitere nützliche Tools des Beobachters.

Der Beobachter gibt Rat

Haben Sie noch Fragen? Beim Beobachter-Beratungszentrum stehen Ihnen über 30 Fachexpertinnen und Fachexperten zur Seite und unterstützen Sie bei juristischen Angelegenheiten. Schliessen Sie jetzt ein Abo ab oder buchen Sie eine Einzelberatung.

Mehr erfahren

Jetzt folgen, um über neue Ausgaben von «Be-O-Mat» informiert zu werden