1. Ich höre immer wieder von der schlechten Ökobilanz bei Kreuzfahrten. Gibt es auch umweltfreundliche Schiffe?
Nein. Es gibt bis dato nur zwei Kreuzfahrtschiffe, die mit dem schadstoffärmeren Flüssiggas unterwegs sind: die Aida Nova und die Costa Smeralda. Das Flüssiggas reduziert zwar die Abgasbelastung, umweltfreundlich ist es aber nicht. Die meisten Schiffe in Europa fahren mit Schweröl Schmutziges Schweröl Neue Kreuzfahrtschiffe, alte Technik , dem dreckigsten aller Kraftstoffe. Es gibt kein Kreuzfahrtschiff mit sauberer Ökobilanz.

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2. Worauf sollte man beim Buchen einer Kreuzfahrt achten?
Klären Sie, was Ihre Erwartungen sind. Wie gross darf das Schiff sein? Wie teuer die Reise? Soll an Bord auch Deutsch gesprochen werden? Essen Sie am Buffet oder à la carte? Was für ein Unterhaltungsprogramm wollen Sie? Mögen Sie herumtollende Kinder? Und natürlich: Wohin soll die Reise gehen? «Das A und O ist die Beratung durch einen Spezialisten», sagt Roman Pfister, Geschäftsführer des Kreuzfahrtenvermittlers Tui Cruisetour, «um herauszufinden, welche Reederei, welches Schiff, welche Destination und welche Reisedauer das Richtige sind.» Das könne nur jemand, der Schiffe und Routen persönlich kenne.

Man kann die Kreuzfahrt auch problemlos selber buchen, sollte aber das Angebot genau durchlesen. Auch Bewertungen anderer Reisender Hotelbewertungen So deuten Sie die Sterne können hilfreich sein.

3. Unsere Reise nach Venedig findet erst in einem Jahr statt. Wenn wir vorher ein besseres Angebot finden: Können wir kostenlos stornieren?
Nein. Kreuzfahrten haben meist strengere Stornierungsregeln als andere Pauschalreisen. Massgeblich ist, was in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht. Bei Kreuzfahrten sind das oftmals Annullierungskosten von 5 bis 25 Prozent des Reisepreises – selbst wenn die Reise noch Monate entfernt ist oder sogar direkt nach der Buchung storniert wird. Lesen Sie die Stornobedingungen genau und buchen Sie erst, wenn Sie sich ganz sicher sind.

 

4. Die Schiffskabine sieht überhaupt nicht aus wie im Prospekt: kleiner als versprochen, der «grosszügige Balkon» ist eher ein Balkönchen. Können wir das nach der Reise dem Reisebüro melden?
Keine gute Idee. Mängel sollte man sofort vor Ort reklamieren und Beweise wie Fotos oder Videos sammeln. Angaben im Prospekt Urlaub Verstehen Sie Katalogisch? sind für den Veranstalter verbindlich. Weder Fotos noch Beschreibungen dürfen etwas vortäuschen. Falls die Kabine nicht dem gebuchten Angebot entspricht, ist das ein Reisemangel. Der Veranstalter ist verpflichtet, so rasch wie möglich Abhilfe zu schaffen. Wenn Reisende sofort reklamieren, gibt es vielleicht eine andere Kabine. Sonst können sie eine Preisminderung verlangen. Anhaltspunkte für deren Umfang bietet die «Würzburger Tabelle». Sie ist aber in der Schweiz nicht verbindlich.

5. Der Reiseveranstalter teilt uns ein paar Wochen vor der Abreise mit, dass es eine Routenänderung gibt. Die Kreuzfahrt endet statt in Venedig in Genua. Damit fallen zwei Tage Venedig, Stadtrundgang und Oper aus. Kann ich mich wehren?
Es kommt darauf an. Der Reiseveranstalter darf von Gesetzes wegen Programm- und Leistungsänderungen vornehmen. Dieses Recht hat aber Grenzen: Jede erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunkts vor der Abreise berechtigt die Reisewilligen, vom Vertrag zurückzutreten. Unwesentliche Änderungen muss der Reisende hinnehmen. Das Auslassen einer speziell angepriesenen Destination, die für die Reisenden wesentlich war und ein Highlight der Reise darstellt, ist eine wesentliche Änderung. Sie können vom Veranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen Kreuzfahrt verlangen oder auch an einer günstigeren teilnehmen; der Preisunterschied muss dann zurückerstattet werden. Sie können aber auch ganz auf die Kreuzfahrt verzichten und den gesamten bereits bezahlten Betrag zurückfordern.

 

6. Wir wollen auch mal unsere Enkeltochter anrufen, um ein bisschen über die Ferien zu plaudern, und Fotos und Videos über Whatsapp verschicken. Können wir das tun mit dem Roaming in der EU, das in unserem Abonnement inbegriffen ist?
Nein. Auf Schiffen und in Flugzeugen sind die Roamingtarife Roaming-Gebühren bei Salt Teure Daten auf der Fähre des einheimischen Anbieters nicht gültig und der Anbieter muss die Roamingdienste (Anrufe, SMS, Internet) standardmässig sperren. Das Entsperren dieser Dienste kann zu bösen Überraschungen führen. Es empfiehlt sich, allfällig vorhandenes Wlan zu nutzen oder ein spezielles Datenpaket beim Anbieter oder der Reederei zu kaufen. Sie können auch ganz aufs Handy zu verzichten – und entweder den Flugmodus einschalten –  oder zumindest das Datenroaming auf dem Schiff deaktivieren. Auf dem Festland kann man sich dann ins Mobilnetz einwählen und das Datenpaket des heimischen Abos nutzen.

7. Das Norovirus hat uns und rund einen Viertel der Passagiere erwischt. Der Arzt gibt uns den Tipp, beim Veranstalter eine Preisminderung zu verlangen. Geht das? Was gilt bei einem Ausbruch des Coronavirus?
Unter Umständen. Wenn ein Grossteil der Passagiere am Norovirus erkrankt, spricht das dafür, dass die Ursache auf dem Schiff zu finden ist – und nicht höhere Gewalt ist. In diesem Fall muss der Veranstalter eine Preisminderung gewähren.

Das Landgericht Frankfurt etwa hat entschieden, dass ein Mangel und damit Anspruch auf Preisminderung besteht, wenn 17,5 Prozent der Passagiere am Norovirus Norovirus Übles Virus an Bord erkranken. Dann sei der Veranstalter verantwortlich. Das Urteil aus Deutschland ist in der Schweiz nicht verbindlich, gibt aber Orientierung. Für den Fall eines Coronavirus-Ausbruchs an Bord gibt es noch keine Gerichtsentscheide und es dürfte schwierig sein, eine Ursache auf dem Schiff nachzuweisen. Grundsätzlich gilt: Der Veranstalter kann sich von einer Haftung befreien, wenn ein Ereignis unvorhersehbar und trotz gebotener Sorgfalt nicht abwendbar ist.

 

8. Ein grossflächiger Waldbrand wütete in der Provence. Der mitgebuchte Landausflug fiel aus Sicherheitsgründen aus. Zudem hatten wir auf eigene Faust einen Transfer zum Ausflugsziel gebucht und vorausbezahlt. Ist da etwas zu machen?
Jein. Der Reiseveranstalter haftet für Mängel und für Schäden. Der Ausfall von mitgebuchten Leistungen ist als Mangel zu qualifizieren. Die bereits bezahlten Kosten für den Transfer hingegen sind ein Schaden, da der Transfer nicht Teil des Arrangements war.

Grundsätzlich haftet der Reiseveranstalter für Reisemängel Reisemängel Ferien auf der Baustelle , unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Es ist aber umstritten, ob das auch bei höherer Gewalt der Fall ist. 

Anders bei Schäden. Im Falle höherer Gewalt kann sich der Veranstalter von seiner Schadenersatzpflicht befreien. Als höhere Gewalt sind etwa Unruhen, Epidemien und Naturkatastrophen anzusehen. Also auch ein grossflächiger Waldbrand. Sie können also versuchen, für den ausgefallenen Landausflug eine Preisminderung zu erwirken. Ersatz für die Transferkosten können Sie aber nicht verlangen.

9. Der selbst gebuchte Flug nach Hause wurde annulliert und um 24 Stunden verschoben. Muss der Reiseveranstalter nun den Ersatzflug und die Hotelkosten erstatten?
Nein. Da Sie die An- und Abreise selbst organisiert haben, ist der Flug nicht Teil der Pauschalreise. Der Veranstalter muss nicht dafür einstehen. Sie müssen Ihre Forderungen direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen. Wenn der Flug als Teil der Pauschalreise über das Reisebüro mitgebucht wird, muss der Veranstalter für Flugausfälle und grosse Verspätungen die Verantwortung übernehmen. Deshalb ist zu empfehlen, die An- und Rückreise als Teil des Pakets mitzubuchen.

«Vor allem bei der Anreise können so Schwierigkeiten vermieden werden, wenn es kurzfristig Flugplanänderungen gibt», sagt Urs Steiner, Senior Product Manager beim Kreuzfahrtenanbieter Globoship. «Falls die Anreise über die Reederei gebucht ist, schaut diese auch, dass das Schiff wartet oder die Einschiffung im nächsten Hafen stattfinden kann. Bei individuell gebuchten Anreisen ist es das Problem des Kunden, das Schiff irgendwo zu erreichen – und das kann schwierig sein.»

Rechtsratgeber
Merkblatt «Rechte von Flugpassagieren»

Flug annulliert, überbucht oder verspätet: Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier», was ihnen zusteht und welche Entschädigungssumme sie in den jeweiligen Situationen verlangen können.

10. Auf unserer Kreditkarte wurde eine Trinkgeldpauschale von 10 Euro pro Person und Nacht abgebucht. Dabei haben wir den Angestellten doch immer fleissig Trinkgeld in bar gegeben. Was tun?
Passen Sie auf. Achten Sie darauf, dass im Vertrag keine automatischen Trinkgeldpauschalen oder ähnliche Klauseln enthalten sind. Eine solche Regelung ist bei Kreuzfahrten nicht unüblich und sieht vor, dass täglich ein Betrag abgebucht wird, solange man nicht widerspricht. In der Schweiz gilt, dass solche Pauschalen entweder im Endpreis inbegriffen oder im Vertrag deutlich als Trinkgeld bezeichnet sein müssen.

Sofern das Trinkgeld Hotline-Frage Soll ich im Hotel Trinkgeld geben? im Ausland vor Ort zu bezahlen ist, muss im Angebot deutlich auf diesen Umstand hingewiesen werden. Beispiel: «5 Euro Trinkgeld pro Person und Schiffsreisetag sind vor Ort zu bezahlen.»

Stellen Sie also bereits bei der Buchung sicher, dass der vereinbarte Reisepreis endgültig ist und nichts zusätzlich verrechnet oder automatisch abgebucht wird. Im Nachhinein können die Pauschalen nicht mehr zurückgefordert werden, wenn sie im Vertrag genügend ausgewiesen sind.

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