Mit der MS Edelweiss auf dem Rhein zu den vier schönsten Kurbädern fahren, geniessen und flanieren. Genau das wollten Anna Keller* und ihr Mann Walter aus Elgg ZH. Und so buchten sie bei Thurgau Travel eine fünftägige Reise von Basel nach Koblenz. Doch der warme Sommer 2018 kam ihnen in die Quere. Zwei Tage vor dem Start mailte das Reisebüro: Wegen Niedrigwasser fahre das Schiff erst ab Mannheim, die Anfahrt erfolge mit dem Bus. Zudem finde ein Teil der Reise auf dem Main statt.

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«Wir hatten keine Lust auf die lange Busfahrt nach Mannheim», erzählt Anna Keller. Sie fragte beim Beobachter-Beratungszentrum nach. Man sagte ihr: Wenn es vor dem Antritt einer Pauschalreise zu wesentlichen Änderungen kommt, können die Kunden wählen, ob sie ihr Geld zurückwollen oder eine Ersatzreise wünschen (siehe Beispielfrage unten «Wesentliche oder unwesentliche Änderung?»). Wenn die Ersatzreise weniger wert ist, muss das Reisebüro die Differenz erstatten; einen Aufpreis kann es nicht fordern. So will es das Pauschalreisegesetz. Das lässt sich auch mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisebüros Übers Reisebüro buchen Was sind die Vorteile? nicht aushebeln.

Nur teilweise transparent

Kunden müssen aber erst einmal wissen, dass sie dieses Wahlrecht einfordern können. Thurgau Travel erwähnt es weder im Mail noch in den AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen So weichen AGB vom Gesetz ab . Ein Vergleich zeigt: Auch Cruisetour schweigt sich in den AGB über das gesetzliche Wahlrecht aus; Rivage Flussreisen hingegen und das Reisebüro Mittelthurgau weisen darauf hin.

«Die alternative Reise hatte den gleichen Charakter, sie fand einfach teils auf dem Main statt. Das Reiseprogramm blieb das gleiche», sagt Pia Kaufmann von Thurgau Travel. «Folglich hatten die Kunden kein Wahlrecht.» Bei wesentlichen Änderungen gewähre man den Kunden die gesetzlichen Rechte.

Allerdings sagt Reisebranchen-Ombudsmann Franco Muff: «Das Wahlrecht sollte in den AGB stehen.» Dass dies eine transparente Lösung wäre, sieht auch Pia Kaufmann: «Wir prüfen, ob wir unsere AGB ergänzen.»

Für Anna und Walter Keller gab es jedenfalls ein voraussichtliches Happyend. Sie konnten die Reise auf das Jahr 2019 verschieben.

 

*Name geändert

Wesentliche oder unwesentliche Änderung?

Frage eines Beobachter-Abonnenten: Das Reisebüro teilt mir mit, dass meine achttägige Flussreise nun woanders startet als geplant. Das verlängert die Anreise um zwei Stunden. Kann ich die Reise kostenlos annullieren?

Nein, kostenloses Annullieren ist unter diesen Umständen nicht möglich. Das Pauschalreisegesetz unterscheidet zwischen unwesentlichen und wesentlichen Änderungen. Erstere muss man akzeptieren, zweitere nicht.

Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel eine Reise mit dem Bus statt mit dem Flugzeug, wenn der Ferienort wechselt oder der Preis um mehr als 10 Prozent steigt. Eine solche Vertragsänderung erlaubt Kundinnen und Kunden, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten – also kostenlos zu annullieren.

In Ihrem Fall geht es aber um eine unwesentliche Vertragsänderung. Denn im Verhältnis zur achttägigen Flussfahrt sind zwei Stunden mehr Busfahrt unerheblich. Ebenfalls unwesentlich wäre es, wenn ein Flug geringfügig verschoben wird oder ein anderes Hotel bei gleicher Lage und gleichem Komfort angeboten wird.
 

Rita Périsset

Rechtsratgeber
Mehr zu Pauschalreisen

Wer über ein Reisebüro mindestens zwei Leistungen bucht, zum Beispiel Flug und Hotel, schliesst einen Vertrag als Pauschalreise ab. Das heisst, dass der Reiseveranstalter bei Problemen der Ansprechpartner ist. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie ihre Rechte aussehen, wenn etwas Unvorhergesehenes den Reiseplan plötzlich durcheinanderwirbelt, sei es durch einen Sturm am Urlaubsort oder weil der Veranstalter selber Änderungen durchführt.

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Christian Gmür, Content-Manager Ratgeber
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